Die für Kündigungserklärungen gem. § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform sei durch eine SMS-Erklärung nicht gewahrt.
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 17.08.2007, AZ: 10 Sa 512/07)
Die für Kündigungserklärungen gem. § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform sei durch eine SMS-Erklärung nicht gewahrt.
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 17.08.2007, AZ: 10 Sa 512/07)
Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) wollte es unbedingt wissen: Auch das Landgericht Stuttgart hat der Rechtsschutzversicherung nun ins Stammbuch geschrieben, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Vertretung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage keineswegs generell pflichtwidrig handelt. […]
Das Amtsgericht Stuttgart hat nunmehr klargestellt, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant keineswegs bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen rechtsschutzversicherten Mandanten mit der außergerichtlichen Vertretung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage generell pflichtwidrig handelt.
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