22.
Aug
2008

OLG Düsseldorf: Händler bei mobile.de unterliegen Impressumspflichten

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Das OLG Düsseldorf hat am Fall einer Autohändlerin auf der Branchenplattform mobile.de entschieden, dass Händler auf Internetplattformen selbst Anbieter von Telediensten sein können. Die die Entgeltlichkeit des Seitenabrufs selbst ist zudem nicht Voraussetzung für das Bestehen von Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz.

Zentrale der mobile.de & eBay Motors GmbHDer klagende Wettbewerbsverein hatte unter anderem gerügt, den Internetseiten des beklagten Autohändlerin, einer Kommanditgesellschaft, fehlte es an Angaben zu dem gesetzliche Vertreter, der Handelsregistereintragung sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG.

Die Autohändlerin hatte geltend gemacht, nicht sie selbst, sondern allenfalls der Portalbetreiber mobile.de sei impressumspflichtig.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Händlerwebseiten anwendbar ist, obwohl es sich um bloße gewerbliche Informationsseiten handelte, deren Abruf selbst nicht kostenpflichtig ist:

"Nach der Neufassung des Telemediengesetzes wird gemäß § 5 Abs. 1 TMG auf "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien abgestellt. Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung des § 6 TDG, nach welcher auch rein private Webseiten der Impressumspflicht unterfielen, sofern sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten, setzt § 5 TMG nunmehr ausdrücklich ein Handeln gegen Entgelt voraus. Geschäftsmäßigkeit ist demnach immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Berufungsbeklagten unzweifelhaft vor."

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Händler selbst Diensteanbieter ist und die Erfüllung der Impressumspflichten durch den Portalbetreiber allein nicht genügt:

Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die "m..M. GmbH". Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst unter "ebay.de" nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (so das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 6. März 2007, MMR 2007, 379ff.).

(...)

Für eine vollständige Impressumspflicht der Beklagten spricht die besondere Gestaltung der "m.de"-Seite. Die Werbung des einzelnen Anbieters im Falle von "m.de" kann von jedem Nutzer gezielt angesteuert werden. Der Internetauftritt unter "m.de" wirkt auch nur beim Einstieg über die Hauptseite einheitlich. Die "m.de"-Händler haben die Möglichkeit, ihre Seiten selbst zu gestalten, so dass die Unterseiten ausschließlich der Präsentation des jeweiligen Angebots dienen. Nur die über die Navigationsleiste links angebotenen Informationen sind standardisiert.

Unter der eigenen Rubrik "Händlersuche" lässt "m.de" eine Angabe zu einzelnen Postleitzahlen und den dort ansässigen Händlern zu. Dort wird bei Eingabe der Ortskennzahl 4... auf die Zentralseite der Berufungsbeklagten verwiesen, allerdings noch als Teil des Auftrittes von "m.de" (siehe URL h.m.de/N.-Jahreswagen). Jeder Händler hat somit innerhalb der "m..de"-Seiten sein eigenes Impressum, welches er selbst gestaltet und für das er dementsprechend auch selbst verantwortlich ist. Zu beachten ist ferner, dass die Berufungsbeklagte unter der "m.de"-Seite einen komplett eigenständig gestalteten Internetauftritt vornimmt. So wird auf der "m.de"-Seite zur N. KG eine Fülle von Fahrzeugen gezeigt (Rubrik "Fahrzeuge"). Wenn aber ein solcher eigenständiger Auftritt unter einem Portal zu finden ist, können die angesprochenen Verkehrskreise auch ein ordnungsgemäßes Impressum erwarten.

Das Impressum der Beklagten ist erreichbar unter der "m.de"-Anschrift h.m.de/cgi... Die komplexe Adresse verweist auf einen entsprechenden Datenbankeintrag als Teil einer cgi-Datenbank von "m.de". Hier findet sich inhaltlich genau das wiedergegeben, was sich in Anlage K4 (GA 18) in den Akten befindet. Verwiesen wird hier im Impressum auf die Rubriken Handelsregister: "keine Eintragung", Handelsregister-Eintragung: "keine Eintragung" sowie zur Umsatzsteueridentifikationsnummer: "nicht vorhanden". Alle diese Angaben sind falsch. Selbstverständlich hat eine KG eine Handelsregisternummer sowie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die entsprechenden Pflichtangaben sind damit nicht nur nicht enthalten, sondern völlig falsch und irreführend wiedergegeben. Bei dem entsprechenden Nutzer entsteht dadurch nicht unerhebliche Verwirrung, da dieser sich nicht im Klaren darüber ist, mit welcher Rechtsperson und welchen Identifikationsdaten er es hier zu tun hat. Besonders bedenklich ist vor allem die Angabe zur Umsatzsteueridentifikationsnummer, die als nicht vorhanden angegeben wird. Daraus könnte man den Rückschluss ziehen, dass die N. KG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, was wiederum erhebliche Verwirrung hinsichtlich der Abrechnung von PKW-Verkäufen mit sich bringen kann.

An der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Impressumspflicht schließlich ließ das Gericht keinen Zweifel.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, AZ: I-20 U 17/07)

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