12.
Apr
2009

LG Kleve: Gebührenteilung für Terminsvertretung nicht zwingend wettbewerbswidrig

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Das Landgericht Kleve hat entschieden, dass das Angebots von Rechtsanwälten an einen mit einer Terminsvertretung zu beauftragenden Kollegen, intern die Gebühren zu teilen, nicht wettbewerbswidrig ist, sofern gegenüber dem Mandanten die vollen gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden.
Der  Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 14.11.2008 zum Aktenzeichen 8 O 172/07 lag der Fall zugrunde, dass einem Rechtsanwalt von Kollegen eine Terminvertretung angetragen worden und hierbei "hinsichtlich der internen Gebührenteilung" vorgeschlagen worden war, "Gebührenteilung auf der Basis eines Rechtswaltes" vorzunehmen. Die Abmahnung des ob des Billigangebots empörten Rechtsanwaltes wurde zurückgewiesen. In der übermittelten vorformulierten Unterwerfungserklärung war gefordert worden, es strafbewehrt zu unterlassen, im fremden Namen Terminsvertretungsmandate (Untervollmachtsmandate) an Rechtsanwälte zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebührenbedingungen - § 49b Abs. 1 BRAO, Nr. 3401, 3402 VV zum RVG - anzutragen oder zu erteilen. Daraufhin hatte der Rechtsanwalt gegen seine Kollegen Klage erhoben mit dem Antrag, diese zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsanwälten Terminvertretungsmandate zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren im namen des jeweiligen Mandanten anzutragen oder zu erteilen.
Das Landgericht Kleve erkannte jedoch, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Geltung der Gebührenregelung des RVG sei auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt. Im konkreten Fall habe jedoch eine Abrechnung gegenüber dem Mandanten wie auch die Kostenfestsetzung gegenüber dem Gericht in voller Höhe erfolgen sollen. Die vorgeschlagene Gebührenteilung betreffe mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte nur das Innenverhältnis zwischen den Parteien, wie sich aus den Formulierungen "interne Gebührenteilung" und "auf der Basis eines Rechtsanwaltes" ergebe. Die Gebühren sollten nach Auffassung des Gerichts also insgesamt wie für einen Anwalt zusammengerechnet und dann hälftig geteilt werden.
Dies aber, so die Richter, sei zulässig:
"Eine solche interne Gebührenteilung abweichend von dem Anfall der Gebühren entsprechend dem RVG stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Sie ist vielmehr als nicht unangemessene Regelung im Innenverhältnis durchaus zulässig. Der mit der Einführung von Mindestgebühren verfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der den Prozessbevollmächtigten nach dem RVG zustehenden Vergütung nicht berührt. Auch der Entstehungsgeschichte des RVG ist nichts dafür zu entnehmen, dass die zuvor bereits ohne Bindung an § 53 BRAGO von der Rechtsprechung als zulässig angesehene Gebührenteilung abgeschafft werden sollte (vgl. BGH vom 01.06.2006, Aktenzeichen: I ZR 268/03, veröffentlicht in JURIS). Da es somit an einem vorausgegangenen Verstoß der Beklagten fehlt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich auf einen derartigen Verstoß stützt, nicht berechtigt."
(Landgericht Kleve, Urteil v. 14.11.2008, Az: 8 O 172/07)
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