09.
Mai
2011

Medizinerprüfung: Nette Fragestellung im Hammerexamen 2011

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Vielen angehenden Medizinern jagt eine Abkürzung einen leichten Schauer über den Rücken: IMPP. Das Institut für medizinische  und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) stellt Prüfungsfragen und ist landauf landab einigermaßen berüchtigt für manchmal nicht nur anspruchsvolle, sondern teils auch dem Ausbildungsstadium nicht entsprechende, weil zu schwierige oder auch einfach schwer verständliche Fragestellungen in medizinischen Prüfungen. Im Fragenkatalog der diesjährigen der 2. Ärztlichen Prüfung, dem seit der Neuordnung der Approbationsordnung geschaffenen "Mediziner-Martyrium" und so genannten Hammerexamen, machte das Mainzer Institut seinem Ruf wieder einmal alle Ehre. So war in einer der gestellten Fragen nun die Rede davon, dass "Maßnahmen im Sinne des § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) eingeleitet" worden seien. Gefragt war nach dem Regelungsgehalt der Norm. Die meisten Juristen würden hier einfach mit den Achseln zucken. Wenn man als Jurist nicht gerade eine Spezialisierung als Sozialrechtler betreibt, liest man sowas im Zweifelsfall nach. Zum - auch juristischen - Allgemeinwissen gehört das jedenfalls nicht und kein Prüfer im juristischen Examen würde das so abfragen.

Aber auch aus der hier maßgeblicheren Sicht der medizinischen Ausbildung bildet das Kinder- und Jugendhilferecht - im Gegensatz beispielsweise zu den auch aus medizinischer Sicht relevanten strafrechtlichen Normen wie etwa § 216 StGB - wohl kaum eine derart zentrale Materie, dass eine Kenntnis des Inhalts von einzelnen Rechtsnormen als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann. Dies gilt meines Erachtens nach auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass entsprechend der Gepflogenheit in medizinischen Prüfungen Auswahlmöglichkeiten zum Ankreuzen vorgegeben: a) Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung, b) Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil, c) freie Wahl zwischen Einrichtungen und Dienstleistern verschiedener Träger, d) Zulässigkeit von Maßnahmen, mit denen die Trennung von Kind und Eltern verbunden ist, e) Klarstellung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers zur Kostenübernahmepflicht bei Zuständigkeitsunklarheiten. Ich finde, man kann trefflich streiten, ob die Frage nach dem Inhalt einer speziellen Rechtsnorm aus so einer Materie in dieser Prüfung etwas zu suchen hat.

Sei es drum, die Sache hat nämlich noch einen ganz anderen Haken. Was den einen oder anderen Praktiker der Kinder- und Jugendhilfe überraschen mag: Obwohl man googelnd sehr schnell auf Artikel auch zu einem angeblichen § 35a KJHG stößt, der sich angeblich mit Eingliederungshilfen bei seelischer Behinderung beschäftigt, meine ich, es gibt schlicht keinen "§ 35a KJHG". Damit war die Frage durch keine der vorgegebenen Antworten eindeutig als richtig zu beantworten. Wieso das?

Im Zuge der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhundert wurden die Regelungen des bisherigen Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB) überführt und bilden dort dessen Achten Teil ("SGB VIII"). In diesem Zusammenhang wurde am 26.06.1990 auch das "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)" ausgefertigt, das dann zum Beginn des Jahres 1991 in Kraft trat. Kann man hier auf den Seiten des Justizministeriums jederzeit nachlesen. Dem Leser fällt sofort ins Auge, dass dieses Gesetz, ein so genanntes Artikelgesetz, in der derzeit gültigen Fassung als oberstes Kriterium nicht etwa Paragrafen aufweist, sondern Artikel. Einen § 35a sucht man darüber hinaus im gesamten Gesetz in derzeitiger Fassung vergebens. Selbst wenn einer enthalten wäre, so hätte eine Frage zu einem Gesetz, das mehrere Artikel enthält, zwingend auch die Angabe enthalten müssen, welcher Artikel gemeint ist, etwa "Art. 1 § 35 KJHG".

Wir fassen zusammen: Das in der Prüfungsfrage erwähnte "Kinder- und Jugendhilfegesetz" gibt es nicht. Das Gesetz, das die in der Prüfungsfrage erwähnte Abkürzung "KJHG" führt, heißt hingegen anders, nämlich "Gesetz zur Neuordnung ...". Es hat aber überhaupt keine Paragrafen, sondern nur Artikel und insbesondere keinen § 35a.

Was meinten die IMPPler aus Mainz dann aber? Offenbar § 35a des Achten Teils des Sozialgesetzbuchs, kurz SGB VIII. Dieses Gesetz trägt den amtlichen Namen

"Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist"

oder kürzer

"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)"

gemeinhin abgekürzt als

"SGB VIII".

Die richtige, der amtlichen Bezeichnung entsprechende Benennung der offenbar fragegegenständlichen Rechtsnorm hätte also lauten müssen: "§ 35a SGB VIII". Die Bezeichnung "§ 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)" halte ich hier schlicht für unzutreffend, auch wenn Kenner der Materie vielleicht wissen werden, welches Gesetz gemeint ist. Eignet man sich als Student neuen Wissensstoff an, so wird man sich am neuesten Stand der jeweiligen Wissenschaft orientieren, bei juristischen Fragen also an der derzeitigen Rechtslage, bestimmt durch die derzeit gültigen Rechtsnormen und deren amtlichen Bezeichnungen. Lernt man daher die Materie des "SGB VIII", wird man mit einer Prüfungsfrage nach einem "Kinder- und Jugendhilfegesetzes" womöglich wenig anfangen können, ohne dass dies vorwerfbar sein sollte. Dass altgediente Sozial- und Medizinrechtler oder Sozialmediziner auch mit KJHG, also mit der nicht der amtlichen Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung des SGB VIII womöglich etwas anfangen können, ist gut und schön. Maßstab einer Prüfung dürfen Fragen nach derart ungenauen Bezeichnungen von Rechtsnormen aber meiner Auffassung nach ebensowenig sein, wie ich erwarte, dass ein mir von meinem Arzt verordneter medizinischer Wirkstoff nicht irgendwie ungefähr richtig dosiert wird, sondern exakt zutreffend. Die Fragestellung nach § 35a KJHG erscheint mir daher nicht nur diskussionswürdig schwierig, sondern auch sachlich falsch. Prüflinge müssen meiner Einschätzung nach nicht anhand der Auswahlvorgaben auch noch nach dem Ausschlussprinzip "erahnen", welche unzutreffend bezeichnete Rechtsnorm in der Frage gemeint sein könnte und welche nicht.

Das Saarländische Oberverwaltungsgericht kürzlich zur Frage zweifelhaft formulierter Prüfungsfragen im zweiten Abschnitt der medizinischen Prüfung (OVG Saarbrücken, 03.10.2010, 3 B 216/10):

Es ist eine Eigenart des Antwort-Wahl-Verfahrens, dass die korrekte Formulierung von Prüfungsaufgaben ungewöhnlich schwierig ist. Die Strukturmerkmale des Antwort-Wahl-Verfahrens stellen Anforderungen an die Wertungssicherheit, das Einfühlungsvermögen und die Formulierungskunst des Aufgabenverfassers, die nicht immer erfüllt werden können. Zu den typischen Fehlern, die bei der Stellung von Prüfungsaufgaben im Anwort-Wahl-Verfahren auftreten, gehören Aufgaben, die Fragestellungen oder Antworten enthalten, die unverständlich, missverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig formuliert sind  (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59 f.) Dieser Strukturmangel des Antwort-Wahl-Verfahrens kann mit verfahrensrechtlichen Mitteln allerdings teilweise behoben werden. Insbesondere können fehlerhafte Prüfungsaufgaben, die eine Prüfungsbehörde noch vor Erlass der Prüfungsentscheidung erkannt hat, von der Bewertung der Prüfung ausgenommen werden oder die Antworten des Prüflings als zutreffend anerkannt werden  10 BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a.a.O.

Kurz gesagt: Das Prüfungsinstitut kann fehlerhafte Prüfungsfragen im Wege der Selbstkontrolle noch vor der Prüfungsentscheidung aus der Wertung herausnehmen. Dazu heißt es in § 14 IV der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) wörtlich:

Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Dem Institut gegenüber wurde die Fragestellung von mehreren Prüflingen gerügt. Ausweislich einer Mitteilung des IMPP, wonach zwei Fragen außer Wertung gestellt werden, die zum § 35a KJHG jedoch nicht, hält man in Mainz die Fragestellung aber offenbar nach wie vor für völlig in Ordnung.

Nun, ich finde das mutig und bezweifle trotz der tendenziell prüferfreundlichen Rechtsprechung doch arg, das diese Auffassung tatsächlich einer gerichtlichen Prüfung standhielte. Im Forum des Medizinerforums medi-learn.de, wird die Frage jedenfalls ebenfalls diskutiert. Schaun mer mal ...

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