OLG Düsseldorf: Regelmäßig verspätete Mietzahlung berechtigt jedenfalls nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung
Es gab damit der Räumungsklage eines Vermieters gegen einen Gaststättenbetreiber statt. Nachdem die geschuldeten Mietzahlungen regelmäßig, teilweise bis zu drei Monaten verspätet gezahlt wurden und der Vermieter zwei Mal fruchtlos zur pünktlichen Mietzahlung aufgefordert hatte, ließ der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklären. Dass dem Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gaststättenbetreibers bekannt waren, änderte nach Auffassung der Düsseldorfer Richter an dem Kündigungsrecht nichts.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.7.2008, AZ: I-24 U 177/07, Volltext über Entscheidungsdatenbank NRW)
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Montag, 30. März 2009
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