21.
Feb
2008

BGH: Kein Rechtsschutz gegen mietrechtliche Abmahnung

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Nach Auffassung des BGH ist eine mietrechtliche Abmahnung rechtlich vollkommen bedeutungslos und also nicht mit einer Klage angreifbar.

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilt, hat der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs am 20.02.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 139/07 entschieden, dass ein Mieter gegen eine als unberechtigt angesehene Abmahnung seines Vermieters nicht mit einer Klage vorgehen kann. Der Vermieter hatte für den Fall eines erneuten Verstoßes des Mieters gegen den Mietvertrag eine fristlose Kündigung angedroht. Die Wirkungen einer solchen Abmahnung auf dem Gebiet des Mietrechts erschöpfe sich darin, dass dem abgemahnten ein vermeintliches Fehlverhalten vor Augen geführt werde. Eine günstigere Beweislage oder ein sonstiger juristischer Vorteil sei hingegen nicht damit verbunden. Im Gegensatz zur Lage im Arbeitsrecht sei eine Klage gegen eine mietrechtliche Abmahnung daher generell unzulässig.

Die auf Beseitigung, hilfsweise Unterlassung der Abmahnung, hilfsweise wiederum Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtete Klage wurde somit nach der ersten Instanz vor dem (Amtsgericht Köln) und der 2. Instanz (Landgericht Köln) nun auch in der Revisionsinstanz abgewiesen.

Pressemitteilung des BGH Nr. 34/08

Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor.

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