09.
Dez
2008

BGH: Hamburger Holzklausel zur Farbwahl zulässig

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Die Farbwahlklausel „lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“ ist zulässig.

Der für das Mietrecht zuständige IIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Zulässigkeit der vorgenannten Farbwahlklausel in einem aktuellen Urteil bestätigt. Die Klausel, die zwischen lackierten Holzteilen einerseits und farbig gestrichenen Holzteilen andererseits differenziert, sei dahingehend zu verstehen, dass mit lackierten Holzteilen solche Holzteile gemeint seien, die nicht mit einem deckenden Farbanstrich versehen, sondern mit Klarlack oder einer transparenten Lasur gestrichen sind. Lediglich derart lackierte Holzteile seien in dem bei Vertragsbeginn vorgegebenen Farbton zurückzugeben. Dem Vermieter sei vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Daher sei generell eine nur auf den Rückgabezeitpunkt bezogene Farbwahlklausel, die dem Mieter eine Bandbreite („neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten“) vorgebe, für den Mieter nicht unangemessen benachteiligend.

Dasselbe gelte nun für die hier streitgegenständliche Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen“ Holzteile betreffe. Auch hier sei keine Festlegung auf einen bestimmten Farbton, sondern lediglich auch die Bandbreite heller Farbtöne gegeben. Die Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Mieters sei jedoch hier noch hinnehmbar.

Auch die noch engere Beschränkung der Mieterseite hinsichtlich der farblichen Gestaltung in bezug auf „lackierte“ Holzteile sei noch zulässig. Dies gründe sich vor allem auf die Überlegung, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur im Gegensatz zur Situation bei einem deckenden Farbanstrich eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Substanzeingriff (Abschleifen) rückgängig gemacht werden könne. Da eine derartige Veränderung der Mieträume dem Mieter aber nicht gestattet sei, greift die Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Mieters auch nicht unzulässig in dessen Rechte ein.

Im Übrigen belegte der BGH die formularvertragliche Verwendung der Formulierung „üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein…“, da diese den Charakter einer lediglich einer unverbindlichen Orientierungshilfe trage und keinen unzulässigen starren Fristenplan darstelle.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2008, AZ: VIII ZR 283/07, Volltext)


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