08.
Sep
2009

AG Stuttgart: Außergerichtliche Anwaltskosten vor Kündigungsschutzverfahren erstattungsfähig

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Das Amtsgericht Stuttgart hat nunmehr klargestellt, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant keineswegs bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen rechtsschutzversicherten Mandanten mit der außergerichtlichen Vertretung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage generell pflichtwidrig handelt.

2009-03-06_ag_stuttgartDie Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) hatte diese Auffassung generell vertreten und versucht, diese generell als einhellige Auffassung der Rechtsprechung darzustellen. Die Kanzlei Richter Berlin hatte eine von ihrer Arbeitgeberin gekündigte Mandantin außergerichtlich mit hohem Aufwand und fallbedingt notwendigerweise in großer zeitlicher Enge unter Wochenendarbeit (verdeckte Ermittlungen zur Sittenwidrigkeit einer Kündigung mit dem Hintergrund einer geplanten Betriebsratswahl, Zurückweisung der Kündigung gem. § 174 BGB) vertreten und versucht, diesbezüglich für die Mandantin Deckungsschutz und Kostenerstattung bei der Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) zu erhalten. Diese hatte dann gegenüber der Kanzlei Richter Berlin sinngemäß geäußert, es bestehe für die außergerichtliche Tätigkeit generell "kein Versicherungsschutz".

Die Kanzlei Richter Berlin riet der Mandantin, dieses abenteuerliche Regulierungsverhalten nicht hinzunehmen und sofort Klage auf Erteilung des Deckungsschutzes gegen die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) zu erheben. Nachdem die Klage beim Amtsgericht Stuttgart für die Mandantin eingereicht wurde, endete das Kündigungsschutzverfahren, ohne dass die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) daran dachte, die inzwischen auch angeforderten Kosten für das Kündigungsschutzverfahren in zutreffender Höhe auszugleichen. Auch nachdem dann das Kündigungsschutzverfahren um Verzugslohnansprüche in Höhe von EUR 5.000 erweitert, schließlich beendet und die Klage gegen die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) inzwischen auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten umgestellt war, beharrte die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) noch immer darauf, dass
1. Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung in Kündigungsschutzfällen generell nicht erstattungsfähig wären,

2. wenn aber überhaupt, dann aber allenfalls solche in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr, da ja "nur ein Schreiben verfasst" wurde

3 der Streitwert für die außergerichtliche Tätigkeit im konkreten Falle bei einem einzigen Monatsgehalt läge

4. auf die im Arbeitsschutzprozess angefallenen Rechtsanwaltskosten dennoch (!) ebenjene außergerichtliche Kosten anzurechnen wäre, deren Erstattung sie der Versicherungsnehmerin ja gerade verweigerte

5. der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr trotz einer mehrtägigen, unter großem Zeitdruck und mit Wochenendarbeit notwendigen außergerichtlichen Vertretungstäigkeit zu hoch berechnet wäre

6. nicht der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert von EUR 11.000 (und später EUR 16.000), sondern ein von der WGV als ausreichend erachtete Streitwert von EUR 2.000 maßgeblich sei
Im Ergebnis erstattete die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Nach zwei Gerichtsterminen, für die jeweils Reisekosten nach Stuttgart anfielen, erging nun am 03.09.2009 das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart.

Das Gericht ließ von den Argumenten der Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) praktisch nichts übrig. So gab es zum einen seine frühere Auffassung auf, die Kosten außergerichtlicher Tätigkeit sei nicht erstattungsfähig:
"Entgegen der früher geäußerten Auffassung des Gerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, ihren Rechtsanwalt sofort mit der Klagerhebung zu beauftragen, um die Kosten der Beklagten zu mindern. Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des jetzigen Klägervertreters kann die Klägerin daher erstattet verlangen. Eine Obliegenheit zur Schadensminderung wurde nicht verletzt, weil die Klägerin ihrem Rechtsanwalt nicht sofort einen Klageauftrag erteilt hat.

Grundsätzlich hat die Beklagte als Rechtsschutzversicherung alle Kosten, nötig sind um den Schaden, der aufgrund einer Kündigung droht, abzuwenden. Der beauftragte Rechtsanwalt muss für seinen Mandanten den sichersten, schnellsten und günstigsten Weg wählen. Entscheidend ist jedoch die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Auch wenn das Gesetz für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Frist von 3 Wochen gesetzt hat, ist dadurch nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass zunächst bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Regelung des Konflikts gefunden werden kann. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Versicherungsnehmer in einer ansonsten möglichen Mandatierung eines Rechtsanwalts zunächst zur außergerichtlichen Vertretung allein bei einer Kündigung seines Arbeitsvertrages von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen darf. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht explizit aus Versicherungsbedingungen. Eine Obliegenheitsverletzung ist somit nicht gegeben."
Auch der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr sei angemessen:
"Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG i.V.m. § 2 Abs. 2, 13 RVG ist nicht zu beanstanden.

Unter Berücksichtigung der von Klägerseite substantiiert dargestellten umfangreichen Tätigigkeit des Anwalts vor Erhebung der Kündigungsschutzklage, zu der nicht nur die Abfassung des Schreibens vom 20.10.2008 zählt, ist eine 1,8 Geschäftsgebühr angemessen. Bei der für durchschnittlich Fälle als angemessen anzusehenden Mittelgebühr musste es daher nicht verbleiben."
Schließlich habe sich die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) auch an den Streitwert zu halten, den das Arbeitsgericht rechtskräftig festgelegt hatte und dürfe sich nicht erstattungsrechtlich ihre eigenen Streitwerte zusammenbasteln.
"Der Ansatz des Gegenstandswertes entspricht der vom Arbeitsgericht Hagen erfolgten Kostenfestsetzung. Gründe, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

(...)

Die Abrechnung der Verfahrensgebühr unter Hinzurechnung eines Gegenstandswertes von 5.000,00 € die Geltendmachung des Verzugslohnanspruchs sowie einer 1,2 Terminsgebühr aus dem entsprechend der Streitwertfestsetzung angesetzten Gegenstandswerts von 11.000,00 € sind ebenso wenig zu beanstanden."
(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 03.09.2009, Aktenzeichen 13 C 6358/08, noch nicht rechtskräftig, Volltext )

KommentarNichts blieb von der - jedenfalls in diesem konkreten Fall einer mit außergewöhnlich hohem Aufwand verbundenen und zwingend notwendigen außergerichtlicher Tätigkeit - Argumentation der WGV übrig. Sie hatte nur etwa gut 10 % (!) dessen an ihren Versicherungsnehmer gezahlt, was diesem zustand. Eine solche Rechtsschutzversicherung braucht kein Mensch.

Zudem: Jeder Versicherte bei diesem Unternehmen sollte wissen, wohin die Stuttgarter seine Versicherungsbeiträge stattdessen lieber versenken: Kosten eines sinnlosen Prozesses, der aus versichertenfeindlichem Geiz und der reinen Unfähigkeit, den eigenen Fehler einzusehen, geführt wurde: EUR 1.522,12. Zuzüglich Gerichtskosten und der Kosten des Anwalts der WGV selbstredend.

Naja, wer solch einen Rechtsschutzversicherer auf "seiner" Seite weiß, der braucht keine Gegner mehr. Ich wollte da jedenfalls nicht versichert sein.

In besonders guter Erinnerung bleibt mir von diesem Prozess nur die sehr angenehme Atmosphäre der Gerichtsverhandlung und nicht zuletzt auch die trotz inhaltlicher Differenzen sehr freundliche und kollegiale Art des gegnerischen Kollegen.
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