11.
Dez
2007

VG Berlin: Tschechischer Führerschein schützt nicht vor Idiotentest

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Das Verwaltungsgericht Berlin schiebt dem Führerschein-Tourismus nach Tschechien vorerst einen Riegel vor.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin hat am 12. November 2007 zum Aktenzeichen VG 11 A 707.07 beschlossen, dass die Umgehung der in Deutschland bestehenden Pflicht zur Durchführung eines sog. Idiotentests nach auffälligem Verhalten im Straßenverkehr nicht möglich ist, indem einfach ein Führerschein im Ausland erworben wird.

Die Klägerin war zunächst mehrfach mit Verkehrsdelikten, darunter auch alkoholbedingten, in Erscheinung getreten. Sodann war ihr durch die Fahrerlauibnisbehörde der Führerschein entzogen und nicht wieder erteilt worden, nachdem sie im Jahre 2001 die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU = "Idiotentest") unterlassen hatte. Stattdessen erwarb sie 2005 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde im August 2007 zur Durchführung der MPU verweigerte sie dies und verwies auf ihren tschechischen Führerschein und die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Problematik. Hierauf untersagte ihr die Fahrerlaubnisbehörde, in Deutschland Gebrauch von dem tschechischen Führerschein zu machen und verhängte ein Zwangsgeld, um die Herausgabe des Führerscheins zu erreichen.

Zu Recht, so das angerufene Berliner Verwaltungsrichter über den Bescheid. Hier liege rechtsmißbräuchlicher Erwerb eines ausländischen Führerscheins in einem anderen Mitgliedsstaat vor, so dass die Führerscheinbehörde berechtigt sei, die Nutzung des tschechischen Führerscheins in Deutschland zu unterbinden. Das Gericht führte zur Begründung unter anderem an, dass die Klägerin die MPU im Jahre 2001 durchgeführt, das Ergebnis aber nicht vorgelegt habe und sie zudem durchweg ihren alleinigen Wohnsitz in Berlin hatte. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass sie den tschechischen Behörden die alkoholbedingten Verkehrsdelikte offenbart hätte, so dass diese überhaupt eine Möglichkeit zur Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerscheins gehabt hätten.

Im Ergebnis falle die lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten (es handelte sich hier zunächst um ein Eilverfahren, dem ein Hauptsacheverfahren mit gründlicherer Prüfung folgen dürfte) der Klägerin nicht zu ihren Gunsten aus, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem Interesse der Klägerin überwiege.

Die Entscheidung können Sie hier  im Volltext nachlesen.

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