07.
Nov
2008

OLG Köln: Handyverbot greift auch bei Nutzung als Navi

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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass auch die ausschließliche Nutzung eines Handy als Navigationsgerät unter den Begriff der "vorsätzlichen Nutzung eines Mobiltelefons" gem. §§ 21 a Abs. 1 StVO fällt.

Die Kölnber Richter verwarfen einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eines Fahrers als unzulässig, gegen den trotz seiner Einlassung, er habe das Handy nur in seiner Funktion als Navigationssystem nutzen wollen, eine Geldbuße von EUR 80,00 verhängt worden war, die vom Amtsgericht wurde.

Die Richter geben zunächst einen guten Überblick über den Stand der Rechtsprechung zum Thema Handy am Steuer:

"Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält.

(...) Danach schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00, S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 - BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc." verboten sein sollen. Danach unterfällt es nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung ohne weiteres dem Wortsinn der Vorschrift, wenn der Fahrzeugführer das Gerät zwecks Vorbereitung eines Gesprächs (OLG Hamm NZV 2007, 483) oder Abhörens eines Signaltones (OLG Hamm NStZ-RR 2007, 248 = NZV 2008, 49) an das Ohr hält oder die im Gerät befindliche Telefonkarte zu dem Zweck hin- und herschiebt, das Telefon funktionstüchtig zu machen (OLG Hamm NJW 2007, 1078 = DAR 2007, 219). Alle diese Betätigungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Mobiltelefons in seiner eigentlichen Funktion als Instrument der Kommunikation.

Darüber hinaus ist nach einigen Entscheidungen unter Benutzung eines Mobiltelefons aber auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten zu verstehen. Erforderlich soll insoweit lediglich sein, dass es sich bei dem Gerät seiner Art nach überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handelt (was nach Auffassung des OLG Bamberg [NJW 2008, 599] bei der
Freisprecheinrichtung nicht der Fall sein soll). Ist ein Gerät zum Telefonieren geeignet und bestimmt, soll es demgegenüber ohne Bedeutung sein, wenn es über weitere Funktionen verfügt, denn dadurch werde seine Eigenschaft als Mobiltelefon nicht
beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe MMR 2007, 112 = NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRS 111, 444 zur Nutzung eines sog. "Palm-Organizers"). Daher ist nach dieser Rechtsprechung der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO auch dann erfüllt, wenn das
Gerät nur zum Ablesen einer gespeicherten Notiz (OLG Hamm NJW 2003, 912f.), einer gespeicherten Telefonnummer (OLG Hamm NJW 2006, 2870 = VRS 111, 213) oder der Uhrzeit auf dem Display (OLG Hamm NJW 2005, 2469 = NStZ 2005, 707 [708] = DAR 2005, 639 = NZV 2005, 548 = VRS 109, 129 [130]) benutzt wird. Darüberhinaus soll auch die Nutzung als Diktiergerät i.S.d. der Bußgeldvorschrift unzulässig sein (OLG Jena NJW 2006, 3734 = VRS 111, 205 [206] = DAR 2007, 157)."

Dann nahm das Gericht zur Bewertung der Nutzung eines Handy als Navigationsgerät Stellung und vertritt die Auffassung, dass dies vom Verbot erfaßt sei:

"Die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhaltet aber – ähnlich wie die Teilnahme am Internetverkehr - einen solchen Abruf und stellt damit - in einem weiteren Sinne - einen Kommunikationsvorgang dar. Ein solcher soll jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben. Der Betroffene hat das Gerät auch nicht lediglich verlagern, sondern seiner eigenen Einlassung zufolge konkret nutzen wollen. Das erforderte ein Aufnehmen oder Halten des Geräts mit der Folge, dass die Gefahr mentaler Ablenkung vorhanden war und die Hände vorübergehend nicht am Lenkrad verbleiben konnten."

(Oberlandesgeircht Köln, Beschluss vom 26.06.2008, AZ. 81 Ss-Owi 49/08, Volltext)


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