25.
Jul
2009

BGH: Online-Videorecorder shift.tv illegal

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Der I Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, das internetbasierte Videorcorder urheberrechtswidrig sein können und daher in der Regel illegal sind.
Geklagt hatte der Fernsehsender RTL gegen den Anbieter des Dienstes auf shift.tv, der Sendungen per Satellit empfängt und in einem "persönlichen Videorecorder" entsprechend den Vorgaben seiner Kunden speichert. Die Sendungen können vom Kunden über das Internet jederzeit beliebig oft angesehen werden. Hiergegen klagte der Sender auf Unterlassung und Auskunft in Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen. In den Vorinstanzen war der Sender erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies es zurück

In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:

"Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorecorder" nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können."

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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