22.
Aug
2009

StA Flensburg: Rückgewinnungshilfeverfahren gegen Betreiber der Abofalle tricky.at

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Die Staatsanwaltschaft Flensburg sucht im Rahmen eines Rückgewinnungshilfeverfahrens wegen Betruges gegen den Betreiber der Abofalle tricky.at, Tim Owesen aus Harrislee bei Flensburg, Opfer, die auf unberechtigte Forderungen bezahlt haben. Die Behörde veröffentlichte am 29.07.2009 im elektronischen Bundesanzeiger folgende Meldung:

"In einem unter dem Az.: 103 Js 4904/06 bei der Staatsanwaltschaft Flensburg geführten Ermittlungsverfahren wegen Betrugs hat der Beschuldigte Tim Owesen, geb. am 23.12.1985 als Geschäftsführer der Firma „Mobile Premium Credits“ die Webseite www.tricky.at betrieben.

Auf dieser Seite wurde mit einer Sonderaktion geworben, die eine Umfrage und Anmeldung bei www.tricky.at beinhaltet. Für die Einrichtung dieses Accounts waren einmalig 120,- € zu zahlen.

Als Gegenleistung sollte der Einzahler einen MP3-Player, sowie Zugriff auf eine Liste von Gutscheinen über mindestens 200,- € erhalten.

Tatsächlich erhielten die Geschädigten diese Leistungen nicht.

Die Staatsanwaltschaft Flensburg führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden 35.480,05 €, die zwischenzeitlich auf einem Konto des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein hinterlegt sind, gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Geschädigten ausschließlich selbst zuständig.

Die von der StA zugunsten Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Geschädigte.

Sofern sie auf die von Staatswegen gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen, müssten Sie Ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einholen, um entsprechende Pfändungsmaßnahmen ergreifen zu können.

Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO der Zulassung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Ich rege an, dass Sie zwecks Einleitung der erforderlichen Schritte einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass von hier aus keine weiteren Auskünfte über die von Ihnen zu ergreifenden Maßnahmen gegeben werden können."

Nach einer Meldung auf shz.de vom 13.11.2008 unter dem Titel "Psychogramm eines Abzockers" wurde der Betreiber von tricky.at Tim Owesen zwischenzeitlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

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Kommentare (1)
1Mittwoch, den 16. September 2009 um 22:13 Uhr
Ronny
Hallo,

ich habe damals die 120,- Euro bezahlt. Aber [...] "müssten Sie Ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einholen [...]

lohnt sich der Aufwand?

Für 120 Euro Rechtsanwaltsgebühren etc. zahlen?

Woher weiss ich ob überhaupt noch was von dem Geld übrig ist und ich am Ende nicht auf den Rechtsanwaltskosten sitzen bleibe?

Was passiert eigentlich wenn am Ende Geld übrig bleibt? Sich die Leute aus den Gründen, wie ich, das Geld nicht wiederholen? Geht das Geld dann wieder an Herrn T.O?

Weil bevor der das Geld wiederbekommt würde ich mir dann wohl doch die Mühe machen ;)

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