01.
Dez
2009

OLG Düsseldorf: Angekaufte Daten mit angeblicher Werbeeinwilligung dürfen nicht ungeprüft genutzt werden

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass sich der Ankäufer von E-Mail-Adressdaten nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers zur Geeignetheit des Adressmaterials zur E-Mail-Werbung begnügen darf, sondern die Daten selbst überprüfen muss.

Oberlandesgericht DüsseldorfDas Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Kleve auf und gab einem durch die Kanzlei Richter Berlin für eine Mandantin gestellten Verfügungsantrag wegen unlauterer E-Mail-Werbung vollumfänglich statt.

Zunächst korrigierte der Wettbewerbssenat die Auffassung des LG Kleve, wonach angeblich kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vorliege. Entscheidend sei das bemühen der Parteien um denselben Kundenkreis; auf die jeweilige Vertriebsstufe oder gar - wie vom LG Kleve angenommen - auf die Frage etwa bereits eingetretener Umsatzeinbußen komme es nicht an:
"Der Antragstellerin steht hinsichtlich der beanstandeten E-Mail-Werbung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Landgerichts vor. Die Antragstellerin betreibt nicht nur ein Hotel, sondern vermittelt auch Reisen. Sie betreibt die Reiseportale "(...).de" und "(...).de", auf denen sich auch Reiseangebote befinden, wie mit der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin (...) (Anlage K 3 = BI. 19 GA) glaubhaft gemacht ist. Darüber hinaus vermittelt die Antragstellerin Reisen in bestimmte Ferienobjekte in Gran Canaria. Die Antragsgegnerin zu 1. betreibt unter der Internetadresse "(...).de" ein Reiseportal, auf dem sich ebenfalls Reiseangebote befinden. Auf diese Weise befassen sich beide Parteien mit der Vermittlung von Reisen. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen kann vor diesem Hintergrund nicht verneint werden. Dass die Antragsgegnerin zu 1. über ihr Portal lediglich Reisen Dritter vermitteln mag, führt schon deshalb nicht zu einem abweichenden Ergebnis, weil auch die Antragstellerin entsprechende Reiseleistungen Dritter über ihre Reiseportale vermittelt. Im Übrigen wäre ein Wettbewerbsverhältnis auch dann zu bejahen, wenn die Antragstellerin keine Reisen Dritter vermitteln, sondern ausschließlich Reisen (in eigene Objekte) zur unmittelbaren Buchung bei ihr anbieten würde. Beide Parteien bemühten sich auch dann um denselben Kundenkreis und wären lediglich auf verschiedenen Vertriebsstufen tätig. Unerheblich für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist, ob bei der Antragstellerin durch das Verhalten der Antragsgegner bereits ein Schaden etwa in Form von Umsatzeinbußen eingetreten ist."
Ein blindes Vertrauen in die Zusicherung dubioser Datenhändler führt den Ankäufer auf direktem Weg in die Haftung. Er muss die angeblichen Werbeeinwilligungen prüfen. Die Richter wörtlich:
"Irgendwelche Maßnahmen zur Überprüfung der Einwilligungen, sei es auch nur stichprobenartig, sind nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsgegner zu 2. hat sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt. Das reicht nicht aus. Dabei hätten die Antragsgegner die gekauften Adressen nicht ohne weiteres einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffenden überprüfen müssen, was die Antragsgegner im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 18.11.2009 als unmöglich bezeichnen. Denkbar wäre auch eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden. So haben die Antragsgegner selbst vorgetragen, die Adressdatei nach der Beanstandung hinsichtlich des Kunden (...) noch einmal dahingehend überprüft zu haben, ob bei allen Kunden die Einwilligung vorliege (Schriftsatz vom 18.6.2009, Seite 2 = Bl. 127 d. A). Offenbar war eine derartige Überprüfung also sehr wohl möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG "ausdrücklich" erfolgt sein muss, was regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen zu sein dürfte.
Auch mit dem - nach hiesigen Erfahrungen regelmäßig auf die fehlende Kenntnis des Wettbewerbers bzw. Werbeadressaten von weiteren Betroffenen spekulierenden - "Ausreisser"-Argument fanden die Antragsgegner kein Gehör:
"Hier kann es für den zu entscheidenden Einzelfall keinen Unterschied machen, wie viele E-Mails die Antragsgegner insgesamt versandt hatten, ob die angegriffene E-Mail also nur eine von wenigen oder eine aus einer großen Vielzahl war, zumal die Umstände des Versands der angeblich insgesamt 360.000 E-Mails im einzelnen nicht bekannt sind.
Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht durch die von den Antragsgegnern vertretene angeblich geringe Intensität der Rechtsverletzung widerlegt."
Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Antragsgegnerin, eine englische Limited company by shares mit deutschem Sitz in Moers und ihren Geschäftsführer Ewald P. persönlich zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung.

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2009, I-20 U 137/09)
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