13.
Jan
2009

LG Coburg: Hartnäckige telefonische Kundennachbearbeitung durch Versandhaus unzulässig

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Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass Werbeanrufe nicht allein deshalb gerechtfertigt sind, weil mit dem angerufenen Verbraucher seit längerem eine Geschäftsbeziehung besteht.

Im zugrunde liegenden Fall war die Verbraucherin mehrfach angerufen worden, nachdem sie eine Bestellung gegenüber einem Versandhaus abgegeben hatte. Obwohl sie gegenüber dem anrufenden Callcenter mehrfach protestierte, hörten die werbenden Anrufe nicht auf. Das Landgericht Coburg gab der Klage des Verbraucherverbandes zur Untersagung von werbenden Telefonanrufen ohne Einwilligung statt.

Den Einwand des Versandhandelsunternehmens, es habe sich bei den Anrufen lediglich um solche zur Nachbetreuung der zunächst abgegebenen Bestellung gehandelt, beurteilte das Gericht als wenig glaubwürdig, weil es sich zum einen um eine Vielzahl von Folgeanrufen handelte und zum anderen die Bestellung bereits mehr als ein halbes Jahr zurücklag. Das beklagte Versandhandelsunternehmen könne sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Verbraucherin um eine langjährige Kundin handelt, auf eine konkludente Einwilligung in Werbeanrufe stützen. Die Verbraucherin habe glaubhaft dargelegt, dass sie sich gegen Werbeanrufe in einer Vielzahl von Fällen verwahrt habe. Es sei daher offenkundig, dass ein schlüssiges Einverständnis zu den Werbeanrufen gerade nicht vorgelegen habe.

Das Gericht sah zudem die Wiederholungsgefahr als gegeben an. Hieran änderte nach Auffassung des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass sich das beklagte Unternehmen im Vorfeld des Prozesses verpflichtet hatte, vergleichbare Anrufe gegenüber der klagenden Verbraucherin künftig zu unterlassen. Zum einen, so das Gericht, sei die bloße - nicht strafbewehrte - Zusage eines Verletzers grundsätzlich nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. zum anderen beziehe sich die Zusage ja auch ausschließlich auf Anrufe gegenüber der konkreten Verbraucherin, nicht jedoch umfassend auf Anrufe gegenüber sonstigen Verbrauchern.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 13.12.2007, AZ: 1HK O 37/07, Volltext )

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