18.
Jun
2007

BGH: Kaltaquiseanrufe auch gegenüber Gewerbetreibenden in der Regel unzulässig

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Bundesgerichtshof bekräftigt Rechtsprechung zu Telefonwerbung +++ zu vermutendes Einverständnis nicht wegen bloßer Sachbezogenheit der Werbung oder tatsächlich vom Werbeadressaten geäußertem Produktinteresse

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs meldete am 17.11.2006, dass der BGH in seinem Urteil vom 16.11.2006 zum Aktenzeichen I ZR 191/03 erneut belästigende Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden für unzulässig erklärt habe.

Der BGH führe seine bisherige Rechtsprechung fort und bestätige die Auffassung eines Wettbewerbsverbandes, wonach eine Telefonwerbung bei fehlendem zu vermutenden Einverständnis des angerufenen Gewerbetreibenden unzulässig sei. Die Werbung sei insbesondere nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil das angetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftritt. Dient das Werbegespräch vielmehr dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden, so sei von fehlender mutmaßlicher Einwilligung auszugehen. Zudem indiziere ein Inhaltlich ungünstiges Angebot das Fehlen eines mutmaßlichen Willens.

Der vom BGH als zu unbestimmt angesehene Klageantrag habe allerdings zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz geführt, wo der Kläger seinen Antrag nachbessern kann. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor; www. spam-abwehren.de wird in Kürze berichten


Update vom 19.06.2006

Mittlerweile liegen die Urteilsgründe vor. Der BGH nimmt zum einen Stellung zur Frage der Antragsfasssung. Weiterhin wird hinsichtlich des Arguments des Beklagten, es liege ein zu vermutendes Einverständnis des angerufenen Handwerksunternehmens vor ausgeführt:

"Entscheidend ist, dass die Beklagte nicht lediglich Dienstleistungen des angerufenen Unternehmens nachgefragt hat. Nach den getroffenen Feststellungen ging es ihr bei dem fraglichen Anruf vielmehr um die Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten werden sollte. Der allgemeine Sachbezug mit den von dem angerufenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen reichte für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht aus. Anderenfalls wäre Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden mit seinen belästigenden und deshalb nicht generell hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschränkt zulässig ..."

"Ebenso bleibt, wenn die Voraussetzungen der belästigenden Werbung vorliegen, das Verhalten wettbewerbswidrig, auch wenn der Angerufene Interesse an dem Angebot zeigt und es in der Folge möglicherweise sogar zu einem Abschluss kommt."

Damit bekräftigt der BGH die bisher geltende Rechtsprechung:

Eine allgemeine Sachbezogenheit der Werbehandlung genügt also nicht; erforderlich ist auch ein zu vermutendes Einverständnis gerade in Bezug auf die konkrete Werbeform Telefonanruf. Klargestellt wird auch, dass relevanter Zeitpunkt der Frage des zu vermutenden Einverständnisses der Moment unmittelbar vor der Werbehandlung ist; die Reaktion des Angerufenen auf die Werbehandlung ist völlig unerheblich. Dies hat gerade auch Bedeutung für Testkäufe bzw. die Vorgabe von Scheininteresse zu Ermittlungszwecken. Hieraus kann der Spammer keine Rechtmäßigkeit der Werbehandlung herleiten.


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Kommentare (3)
1Samstag, den 10. März 2007 um 16:09 Uhr
Walter Berger

Der BGH hat in Bestätigung der bisherigen Rechtssprechung keineswegs rigoros formuliert, dass beim einem Angebot der eigenen Leistungen des Anrufers grundsätzlich von fehlender mutmaßlicher Einwilligung auszugehen ist. Abzustellen ist nach ständiger Rechtssprechung auf die Umstände des Einzelfalls und hier im besonderen auf die Vorteilhaftigkeit des Angebots für den Anzurufenden. Bietet der Anrufer z.B. kostenlose Informationen zu einem für den Anzurufenden relevanten Thema, deren Kenntnis für ihn einen verwendbaren Vorteil bedeutet (z.B. kostenlose Informationen zum Energiesparen ohne direktes Kaufangebot), dürfte das erforderliche mutmaßliche Einverständnis in aller Regel nicht zu verneinen sein.
2Samstag, den 10. März 2007 um 20:00 Uhr
RA Stefan Richterx

@ Walter Berger: Hallo Herr Berger, Sie sind erster Kommentator dieser Seite, herzlichen Dank! Zur Sache: Nun ja, noch immer liegt die Urteilsbegründung nicht vor. Aber ich würde eher widersprechen. Der Presseerklärung kann man hierzu entnehmen: Zitieren "Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein." Also gilt noch immer: Anrufe von Kunden, die MEINE Leistungen abfragen wollen: Ja! Anrufe von Verkäufern, die DEREN Leistungen anbieten wollen: Grundsätzlich nein. Wobei eben grundsätzlich heißt, dass es Ausnahmen geben kann. Diese aber bleiben - so lässt die Presseerklärung derzeit nur vermuten - auch weiterhin sehr eng gefasst. Der BGH hat jedenfalls nur gesagt, dass das Berufungsgericht zu Recht folgern durfte, dass ein ungünstiges Angebot ein zu vermutendes Einverständnis ausschließt. Zum Umkehrschluss hat er sich nicht geäußert und ich sehe daher derzeit auch gar keinen Anlass zu vermuten, der BGH habe sagen wollen, ein objektiv günstiges Angebot sei daher grundsätzlich erlaubt.Im übrigen kommt das von Ihnen angeführte völlig kostenlose Angebot doch in der Praxis praktisch nie vor. Auch eine nicht produkt- sondern auch nur unternehmensbezogene Werbung ist nach meiner Kenntnis grundsätzlich unzulässig. Das übliche Marketing-Gewäsch, es gebe etwas kostenlos, erweist sich doch im übrigen in praktisch allen Fällen als Luftnummer, da letztlich doch immer ein Gewinnerzielungsinteresse des Anrufers dahintersteht. Klar, auch Telefonwerbung kostet Geld und wer hat denn bitteschön etwas zu verschenken? Restlos alle meiner Kanzlei in letzter Zeit telefonisch angebotenen "kostenlosen" Offerten waren bei genauem Nachfragen natürlich nicht kostenlos. Beispiel: Angebot einer kostenlosen Webseitengestaltung vor ein paar Wochen. Nach genauem Nachfragen kam heraus: Keine "Einrichtungsgebühr", aber natürlich monatliche Grundgebühr. Für wie blöd halten die einen denn eigentlich? Das Landgericht Berlin hat es aber auch diesen "Wohltätern" zwischenzeitlich erklärt 8)
3Donnerstag, den 22. März 2007 um 00:10 Uhr
Walter Berger

Solange die Urteilsbegründung nicht vorliegt, ist jede Interpretation der BGH-Auffassung natürlich spekulativ. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der BGH in seiner Pressemitteilung auch nicht der Ansicht des Berufungsgerichts widersprochen hat, dass ein objektiv günstiges Angebot ein Indiz für das vermutete Einverständnis sein könne. Das von Ihnen ins Reich der Fabel verwiesene kostenlose Angebot ist darüber hinaus durchaus anzutreffende Realität. Beispielsweise, wenn eine Unternehmensberatung telefonisch einen kostenlosen und werthaltigen Informationsartikel zu einem für den Angerufenen objektiv relevanten Thema - sagen wir z.B. zu Basel II - anbietet. Wird dem interessierten Angerufenen dann der entsprechende Artikel zugesandt und enthält die Sendung dann auch weitergehende werbliche Unterlagen, dürfte dies rechtlich wohl kaum zu beanstanden sein.

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