14.
Apr
2008

BGH: eBay haftet für Namensrechtsverletzung bei Identitätsklau nur im Rahmen des Zumutbaren

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Der Bundesgerichtshof hat über die Frage der Haftung des Internet-Auktionsanbieters eBay auf Unterlassung nach Kenntnisnahme von der mißbräuchlichen Angabe falscher Personendaten im Rahmen der Account-Einrichtung entschieden.

Nach einer Meldung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat der für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat über die Klage eines eBay-Nutzers gegen das Auktionshaus entschieden, dessen persönliche Daten von unbekannten Dritten selbst dann noch mißbrächlich für markenrechtswidrige Auktionen verwendet wurden, als der Kläger eBay bereits längst auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht hatte. Entscheidungserheblich war also erneut die Frage des Umfangs der Störerhaftung der Auktionsanbieter für Rechtsverletzungen Dritter über die Handelsplattform.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage, der in den Vorinstanzen (Landgericht Potsdam, Oberlandesgericht Brandenburg) Erfolg beschieden war, zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Zwar wurde die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eBay keine generelle Vorab-Prüfungspflicht troifft, man aber auf Hinweise von Rechtsverletzungen Vorkehrungen für die Verhinderung zukünftiger Verstöße treffen muss. Wie weit diese Pflichten nach Kenntiserlangung konkret gehen, war in der bisherigen Entscheidungen des höchsten Gerichts jedoch weitgehend offengelassen worden. Das Berufungsgericht hatte nunmehr aus der Tatsache, dass erneute Rechtsverletzungen stattfanden, geschlussfolgert, dass die getroffenen Vorkehrungen von Ebay nicht ausreichend waren. Der BGH vertrat jedoch die Auffassuing, dass die zwischen den Parteien streitigen Frage der technischen Möglichkeiten zur Verhinderung deratiger Verstöße in der Vorinstanz noch nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, so dass die Frage der Zumutbarkeit nicht geklärt und somit auch noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden könne.

Spam-abwehren.de wird weiter berichten, wenn der Volltext des Urteils vorliegt.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2008, AZ: I ZR 227/05)


 

KommentarDie Bestimmung des Umfangs dieser Handlungspflichten hat - jedenfalls indirekt - erhebliche Bedeutung für den Umfang der Mitstörerhaftung und somit auch für die bei der Bekämpfung von Spam relevanten Frage des Umfangs der Sorgfaltspflichten, die diverse Dienstleister bei der Zurverfügungstellung von Diensten an Dritte beachten müssen. Dies gilt insbesondere auch für E-Mail-/Telefon-Provider, aber auch beispielsweise Bürodienstleister u. ä., die Spammern kostenpflichtig bzw. anonym werbefinanziert (selten dauerhaft kostenlos) ihre diversen Dienste zur Verfügung stellen. Mit dieser Hilfe nemhen Spammer dann die Nachrichten von den wenigen Werbeadressaten entgegen, welche ärgerlicherweise mit einer Bestellung auf Spam reagieren. Es ist immer wieder festzustellen, dass es einen offenbar einen regelrechten Markt für die Mithilfe bei Spam durch Zurverfügungstellung von Anonymität bzw.Tarnidentitäten (Briefkastenfirmen/Postfächer/virtuelle Büros/E-Mail- und Faxdienste unter falschem Namen etc.) gibt, der nur bei einer weiten Bestimmung des Mitstörerhaftungsbegriffs, d. h. durch eine weitgehende Inanspruchnahme dieser- durchaus namhaften Profiteure - halbwegs ausgetrocknet werden kann.

Der Ball wurde leider vorerst an das OLG Brandenburg zurückgegegen, dessen Entscheidung wird also mit Spannung erwartet werden kann. Möglicherweise werden aber auch die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs, die noch nicht vorliegen, schon einer weitere Abschätzung ermöglichen, wie der BGH den Pflichten-Umfang beurteilt. Auf jurablogs.com ist jedenfalls zu erkennen, dass die Entwicklung - sowohl von Seiten der klassischen Spammeranwälte, als auch von der Antispamseite her - recht aufmerksam bebachtet wird. Da geht es um ganze Geschäftsmodelle. Unruhe verspüren dürften beim Thema Mitstörerhaftung aber stets auch die Hintermänner etwa der unzähligen Abofallen nebst deren Inkassohilfstruppen. Viele Anwälte von spamgeplagten Werbeadressaten und nicht zuletzt die Verbraucherschutzverbände warten seit langem auf ein deutliches Signal aus Karlsruhe, das die Austrocknung der finanziellen Basis von Spam ermöglicht, zumal der Gesetzgeber dem unsäglichen Treiben weitgehend tatenlos zusieht und nicht selten darauf verweist, dass es die Rechtsprechnung schon richten wird. Diese BGH-Entscheidung war vermutlich noch nicht der entscheidende Schlag gegen das Spammerunwesen, auch wenn die Entscheidungsgründe stets noch Überraschungen enthalten können. Es bleibtin jedem Fall spannend in Karlsruhe und in Brandenburg.


 

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