04.
Okt
2010

AG Garmisch-Partenkirchen: 1,75 Gebühr aus Streitwert von EUR 7.500 bei Abwehr von identitätsverschleiertem Faxspam

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Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat in einem Verfahren wegen Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach identitätsverschleiertem Faxspamming zur Frage Stellung genommen, in welchem Umfang Rechtsanwaltskosten zur Abwehr unerwünschter Werbung erstattungsfähig sind.

Zugrunde lag ein Fall einer Faxwerbung eines in Mittenwald ansässigen Finanzdienstleisters unter getarnter Identität, der erheblichen Ermittlungsaufwand verursachte. Ein Mandant hatte ein Werbefax mit deutlich veränderten aufgedruckten Angaben zum Sendezeitpunkt und einer Absenderangabe erhalten, die auf eine bulgarischen Firma als Absender hinwies. Zugleich war aber auch ein Hinweis auf die Domain baufinanz-bayern.de enthalten. Die geführten umfangreichen Ermittlungen, darunter auch die Auswertung eines Fangschaltungsergebnisses wiesen aber letztlich recht deutlich auf die Inhaber der genannten Webseite als Veranlasser der Werbung. Diese bestritten - natürlich - zunächst jegliche Verantwortlichkeit. Nach fruchtloser Abmahnung erwirkte die Kanzlei Richter Berlin eine einstweilige Verfügung, auf deren Zustellung hin dann doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Offen blieb jedoch der Streit um die entstandenen Anwaltskosten meines Mandanten. Dieser wurde vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ausgetragen. Hauptargumentation der Beklagtenseite war, die Kosten seien übersetzt und zwar sowohl im kostenrelevanten so genannten Streitwert, also im Wert des der Anwaltstätigkeit zugrundeliegenden Streitwerts, wie auch in der Bemessung der so genannten Rahmengebühr, also eines gebührenhöherelevanten Faktors. Nach Einholung eines Sachverständigengutachten bei der Rechtsanwaltskammer Berlin entschied das Gericht, dass sowohl die Bemessung des nichtwettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs mit EUR 7.500 zutreffend war, als auch der Ansatz einer 1,75 Rahmengebühr, da die Sache einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hatte.

(Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen vom 19.08.2010 zum Aktenzeichen 5 C 776/08)

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