23.
Aug
2011

Heller Wahnsinn - Zensur via Markenrecht und (k)ein Ende?

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Seit einiger Zeit geht die nackte Angst um bei vielen kleineren Betreibern kritischer Internetblogs, die sich mit dem Phänomen irreführend aufgemachter Eintragungsangebote in Adresssammlungen beschäftigen. Etliche wurden mit Löschforderungen, gar Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen überzogen, insbesondere weil sie bei kritischen Artikeln im titletag den Namen eines Unternehmens nannten, dem von verschiedenen Seiten Irreführung durch Versand von missverständlich gestalteten Eintragungsoffertenformularen vorgeworfen wird: Neue Branchenbuch AG. Gerichte unter anderem in München, Koblenz und Köln hatten in der Tat mehrfach kritische Veröffentlichungen über die Neue Branchenbuch AG im Internet untersagt und zwar gestützt vor allem auf den Aspekt, dass der Name des kritisierten Unternehmens in den titletags der jeweiligen Webseite nicht genannt werden dürfe. Man manipuliere dergestalt in unzulässiger Weise die Suchmaschinen. Streitwerte gern bei lockeren 100.000 Euro und mehr. Ruinös für kleine Leute. Das Markenrecht als künftige Atombombe jedes Zensors? Totale Anonymsierung als Voraussetzung für öffentliche Kritik? Selbst innerhalb eines strengen, aber rein presserechtlichen Koordinatensystems erscheint die eine oder andere Gerichtsentscheidung zu dieser Thematik jedenfalls im Ergebnis als der helle Wahnsinn, ja als Amoklauf gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung mit potentiell brandgefährlichen Folgen für die öffentliche Meinungsbildung. Nun gibt es eine aktuelle Wortmeldung des Landgerichts Düsseldorf - für das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Auch im Forum des Antispam e. V. wurden die Geschäftspraktiken der Neuen Branchenbuch AG von etlichen Nutzern kritisch beleuchtet, nachdem ein Forennutzer den Themenstrang mit der Überschrift "Neue Branchenbuch AG" eingerichtet hatte. Naheliegend, denn wie sollte man wohl treffend ein Diskussionsthema nennen, das sich mit einem Unternehmen beschäftigt, wenn nicht so, wie der Name des Unternehmens lautet. Dies führte aber auch dazu, dass die verwendete Forensoftware die Wortgruppe "Neue Branchenbuch AG" in den so genannten titletag der HTML-Seite schrieb. 

Nach Auffassung der Neuen Branchenbuch AG und auch ihres Gesellschafters und ehemaligen Geschäftsführers, des unter Wettbewerbshütern nicht gänzlich unbekannten Herrn Oliver Georg Heller, der nach hiesigen Beobachtungen trotz seiner Aufgabe der Geschäftsführerposition noch immer auffällig konstant die Interessen der Neuen Branchenbuch AG im Rechtsverkehr persönlich wahrnimmt, sollte die mit der Veröffentlichung des Themenstranges auf antispam.de geäußerte Kritik jedoch in vielfacher Hinsicht  rechtswidrig sein.

Zunächst hatte den Antispam e. V. unter dem 07.12.2011 eine E-Mail einer "Redaktion Neue Branchenbuch AG" erreicht, in der es unter anderem hieß:

"Sehr geehrte Damen und Herren, Wenn man in Google den Suchbegriff ? neue branchenbuch ag? eingibt wird in der Ergebnisleiste an 7 Stelle folgender Link angezeigt.
(...)
Der Eintrag schadet unserem Unternehmen schon alleine schon deswegen weil wir unter ihrer Domain antispam genannt werden. Bitte rufen Sie uns unter 069-(...) zurück und bestätigen Sie mir, dass der Bericht ?bis Mittwoch, den 08 Dezember? entfernt wird, andernfalls sind wir gezwungen sofort eine Abmahnung bzw. nachfolgend Einstweilige Verfügung durch unsere Rechtsanwaltskanzlei bei Gericht zu erwirken.
(...)
Begründung:
Ihren Internetauftritt haben Sie mit einem ?Titletag? ?neue branchenbuch ag? hinterlegt, in den Sie zur Beeinflussung des Suchergebnisses bei google.de unseren Firmennamen aufgenommen haben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung sämtliche Techniken der Suchmaschinenbeeinflussung durch Kennzeichen eine Verletzung der verwendeten Kennzeichen darstellen (...)
Dies gilt nach der fest etablierten Rechtssprechung insbesondere bei der Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Titletag (...).
Beispiel A: Gegen RA S(...) ( der Link a(...).de direkt über Ihren) haben wir schon eine einstweilige Verfügung erwirkt, hier läuft mittlerweile schon ein zweites Verfahren an. (Kosten ca. 5.000 Euro in pro Instanz pro Verfahren)
(...)
Beispiel B: Wir haben auch schon jede Menge Verfügungen gegen Google erwirkt! Das sehen Sie daran wenn Sie einen Link wie diesen unten am Ende einer Ergebnisleiste finden wenn sie in Google den Suchbegriff ? neue branchenbuch ag? eingeben.
(...)
mit freundlichen Grüssen aus Frankfurt am Main
Redaktion Neue Branchenbuch AG"

(Hinweis: Die Formatierungsfehler mögen in der Mail nicht enthalten gewesen sein.)

Der Antispam e.V. löschte den Themenstrang vorläufig und prüfte die Rechtslage. Am nächsten Tag rief auf dem Telefon des Antispam e. V. eine Person an, die sich als Herr Heller vorstellte. Ausweislich eines hier vorliegenden detaillierten  Gedächtnisprotokolls gab Herr Heller unter Bezugnahme auf eine zuvor gesandte Mail vor, für die Neue Branchenbuch AG zu sprechen. Er sei dort zwar nicht angestellt, aber es sei seine Firma. Auf die Mitteilung einer vorläufigen Löschung forderte er den Antispam e.V. nun zur sofortigen Löschung auch der Google-Einträge und des Google-Caches auf. Auf den Einwand, man habe keinen direkten Einfluss auf Google, stellte Herr Heller ein Ultimatum von einer Stunde (!) und bekräftigte die Forderung mit der Androhung einer einstweiligen Verfügung. Insbesondere drohte er massiv mit hohen Gerichtskosten, die den Antispam e.V. überfordern würden. Er verwies explizit auf die hohen Streitwerte in Marken- und Wettbewerbssachen. Insbesondere sei die Einbindung des titletags "Neue Branchenbuch AG" in die Webseite rechtswidrig, weil damit Markenrechte der Neuen Branchenbuch AG verletzt würden. Sodann zählte er auf, wer bereits alles in Gerichtsverfahren der Neuen Branchenbuch AG unterlegen sei: Rechtsanwalt S., Google, Michael P., der sogar in Auslieferungshaft in der Schweiz säße. Schließlich soll die sinngemäße Äußerung gefallen sein, der Antispam e.V. würde wirtschaftlich zerstört werden. Binnen einer Stunde solle der Google-Cache gelöscht werden; eine beabsichtigte rechtliche Prüfung durch einen eigenen Anwalt sei reine Geldverschwendung.

Ein nach hiesiger Auffassung auffallend nachdrückliches Vorgehen also, dass nicht gerade dadurch an Relevanz verliert, dass etliche weitere Personen über ähnliche Äußerungen des Herrn Heller im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über die Neue Branchenbuch AG berichteten. Der Antispam e.V. kam dem Ansinnen nach einigem Hin und Her letztlich sehr kurzfristig nach, löschte also auch noch die Google-Cache-Spuren des Themenstranges und - erhob negative Feststellungsklage zum Landgericht Düsseldorf. Ziel war es, gerichtlich verbindlich feststellen zu lassen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Themenstranges zulässig war.

Im Klageverfahren berief sich die Neue Branchenbuch AG insbesondere auf markenrechtliche Ansprüche. Der Name "Neue Branchenbuch AG" sei ein geschütztes Unternehmenskennzeichen, dessen Aufführung im titletag zu einer Kennzeichenrechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf eine angebliche Manipulation der Internetsuchmaschinen führe. Der Antispam e.V. sei zudem im Hinblick auf Spendenaufrufe Wettbewerber und der Themenstrang herabsetzend und abfällig. Weiterhin maße sich der Antispam e.V. Namensrechte der Neuen Branchenbuch AG an und es liege mit der kritischen Berichterstattung eine sittenwidrige Schädigung sowie ein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Neuen Branchenbuch AG vor.

Der Antispam e.V. hingegen, vertreten durch die Kanzlei Richter Berlin, vertrat vor Landgericht Düsseldorf die Auffassung, die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche erfolge in missbräuchlicher Weise, um zulässige Kritik an den Werbemethoden der Neuen Branchenbuch AG zu unterdrücken, insbesondere die besonders relevanten ersten Suchergebnisseiten von Google systematisch von jeglicher Kritik freizuhalten und so möglichst ungestört ihren - jedenfalls zulässigerweise als kritikwürdig zu bezeichnenden - Geschäftmethoden nachgehen zu können. Für einer derart umfassende, nicht primär auf lauteren Markenschutz ausgelegte Rechtsverfolgung spräche insbesondere der Aufbau einer massiven Drohkulisse mit weitreichenden Forderungen, außerordentlich kurzer Fristsetzung nebst plakativen Hinweisen auf angeblich gewonnene Gerichtsverfahren und die hieraus folgende exorbitant hohe Kostenlast für die unterlegenen Kritiker und zwar nicht nur im Vorfeld dieses Streitfalles, sondern auch in ähnlicher Weise gegenüber weiteren kritischen Webseitenbetreibern.

Das Landgericht Düsseldorf gab der negativen Feststellungsklage des Antispam e.V. nach mündlicher Verhandlung erstinstanzlich nun vollumfänglich statt.

Die Klage habe entgegen der Ansicht der Neuen Branchenbuch AG zulässigerweise auch in Düsseldorf erhoben werden können, weil sich - entgegen AG Mannheim, GRUR-RR 2009, 78 - sich auch der Kläger einer negativen Feststellungsklage auf den fliegenden Gerichtsstand des § 32 ZPO berufen könne.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht aufgrund Markenrechts. Die bloße Nennung des Namens "Neue Branchenbuch AG" stelle keine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Bereits anhand der Zeichengruppe "antispam.de" (Top- und Secondlevel-Domain) könne der Rechtsverkehr erkennen, dass es sich um eine Webseite handelt, die sich kritisch mit der Neuen Branchenbuch AG auseinandersetze und nicht von ihr selbst stamme.

Die Aufnahme des Namens der Neuen Branchenbuch AG in den titletag sei auch unter dem Aspekt einer höheren Platzierung in Suchmaschinen nicht unzulässig. Das Landgericht hierzu wörtlich:

"Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt auch das Recht des Äußernden, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten (vgl. KG, Urteil v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Die Beklagte muss sich wie alle in der Öffentlichkeit agierenden Personen, Unternehmen und Institutionen gefallen lassen, dass man sich kritisch mit ihr befasst."

Eine ansonsten lautere Verwendung des Kennzeichens werde nicht dadurch unlauter, dass der Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens genutzt würde. Erforderlich sei vielmehr, dass sich auch die Ausnutzung des Aufmerksamkeitswertes als unlauter darstelle. Dies sei bei nicht herabsetzender Kritik jedoch nicht der Fall.

Auch die Nennung des Namens der Neuen Branchenbuch AG im Zusammenhang mit "antispam.de" sei nicht verunglimpfend. Die Zulassung von Kritik von Internetnutzern im Forum des Antispam e.V. sei von dem Recht des Antispam e.V. auf freie Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG gedeckt.

Auch liege bloße Namensnennung, nicht aber eine Namenanmaßung vor.

Auf Ansprüche aus dem UWG könne sich die Neue Branchenbuch AG ebenfalls nicht stützen. Weder liege ein Wettbewerbsverhältnis vor, noch sei der Themenstrang herabsetzend.

Schließlich läge auch kein unzulässiger Eingriff in den Gewerbebetrieb vor, denn die kritische Berichterstattung über das geschäftliche Handeln der Neuen Branchenbuch AG sei auch in Bezug auf diese vermeintliche Anspruchsgrundlage vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

(pdf Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011, 2a O 69/11, rechtskräftig)

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Kommentare (2)
1Donnerstag, den 25. August 2011 um 06:09 Uhr
ichi
Sehr gut, wir hatten auch Probleme mit denen, man versucht bei uns richtig angst zu machen und druck aufzubauen so hatte man sogar versucht bei uns eine EV zu erreichen bzw. Geld zu vordern zum schluss fuer eine Blog ausgabe die sagte "Nothing font Branchenbuch AG" was die Blog Software aber mit allen Suchwoertern macht die es nicht gibt, das haben wir dem 3. Anwalt aus der Kanzlei der uns schrieb dann auch mitgeteilt und diesen eben so mitgeteilt das wir dieses nun auch Pruefen lassen ob dieses ueberhaupt noch Rechtens ist was diese Kanzlei dort versucht irgend welche Sachen zu vordern die hier nicht mehr haltbar sind wie eine Kostennote fuer etwas was es eben nicht gibt.

Ein Telefonat mit dem Herren gab es auch bei uns und auch bei mehren uns bekannten Grossen Blogs.

Danke fuer diesen sehr interessanten Artikel.
2Dienstag, den 30. August 2011 um 21:31 Uhr
rura
RA Neuwald ist ein bekannter Abmahn Wahnwalt der Abmahn Kanzlei Lorenz Seidl Gossel aus München, der für Heller dutzende Einstw. Verf. und auch Hauptsache Verfahren geführt hat. Dafür müsste das LG München Handelskammer eigentlich wegen Rechtsbeugung verklagt werden! Wie kann ein Landgericht sich für diese Verbrecherbande dingen lassen??? Ein Justiz Skandal ohne gleichen!

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