Das Landgericht Köln hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Buchstabengruppe "VZ" eine hinreichende Kennzeichnungskraft aufweist und markenrechtlich geschützt ist.
Das Landgericht stellte fest, dass die Absicht der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin gerade mittels der Namensgebung für ein Parallelprojekt ("PennerVZ") zu karikieren, ein starkes Indiz für die Bekanntheit und somit für die Kennzeichnungskraft der Buchstabengruppe "VZ" ist.
(Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2008 -Az. 84 O 33/08)
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