06.
Okt
2009
@RMS LL.M. : So dachte ich das auch. Ei
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@RMS LL.M. :
So dachte ich das auch. Ein Platzverweis nach den Generalklauseln des PolG. (z.b. §34PolGNRW) ist gegenüber einem Versammlungsteilnehmer nicht möglich, da das Versammlungsgesetz als lex specialis über den besagten Generalklauseln steht.
Einem möglichen Störer muss klargemacht werden, was die Konsequenzen weiteren Störens sind.
Interessant ist hierzu die von RA Prof. Dieter Schmalz bearbeiteten Version des BVerfG Beschluss vom 30. 4. 2007 (1 B vR 1090/06).
Dieser Kommentar ist von "Es gefällt mir, wie sie die Vorfälle b"
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