26.
Sep
2009

Es gefällt mir, wie sie die Vorfälle b

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Es gefällt mir, wie sie die Vorfälle bei der "Demonstration Freiheit statt Angst" aus ihrer Sicht und meiner ansicht nach äußerst kompetent kommentieren. Gerade, dass sie die bedenklichen Kommentare, die auch von Seiten der Moderatoren stammen, auf der Seite "Copzone" erwähnen, verdient grosses Lob. Ist überhaupt ein Platzverweis ohne vorangegangenen Versammlungsausschluss der "Störers" erlaubt?
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Kommentare (4)
1Samstag, den 26. September 2009 um 18:23 Uhr
RA Stefan Richter
Ohne selbst Experte für Polizei- und Versammlungsrecht zu sein: Ein Platzverweis ist eine weniger einschneidende Maßnahme, als ein "Versammlungsausschluss", was von Ihnen wohl als eine Anordnung gemeint ist, dass ein  Bürger die gesamte Demo verlassen soll. Der Platzverweis heißt ja in der Regel, dass der Bürger sich nur in einem ganz bestimmten abgegrenzten Bereich nicht aufhalten, nicht an der ganzen Demo nicht mehr teilnehmen darf. Dahe auf Ihre Frage: Ja, das ist sicher zulässig. Der Polizei muss es möglich sein, störende Teilnehmer zu verweisen, wenn dies erforderlich und noch verhältnismäßig ist um rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen durchzuführen. Ein Platzverweis darf natürlich beispielsweise nicht gegenüber allen Demo-Teilnehmern für das ganze Stadtgebiet von Berlin ausgesprochen werden - unverhältnismäßig, Umgehung rechtmäßiger Wahrnaehmung des Grundrechts auf Versammlung, logisch.
Hier mag ich aber angesichts der Bilder gar nicht groß über die Rechtmäßigkeit eines Platzverweises diskutieren. Das spielt meines Erachtens überhaupt keine entscheidende Rolle, solange nicht massiver Widderstand gegen die Maßnahme erfolgte, was ich beim besten Willen nicht erkennen kann. Dann und nur dann stellte sich die Frage, ob es ausnahmsweise berechtigter Widerstand gegen eine offensichtlich rechtswidrige Polizemaßnahme gewesen sein könnte. Die Bilder zeigen aber wohl, dass - egal, ob der Platzverweis nun zu Recht erging oder nicht - jedenfalls die Durchsetzung eines Platzverweises auf solche Art und Weise nicht diskutabel sein kann. Selbst eine klare Straftat des Opfers rechtfertigte für sich allein noch nicht so eine Gewaltanwendung!
2Montag, den 28. September 2009 um 19:15 Uhr
RMS LL.M.
Ein Platzverweis (§ 29 ASOG Bln.) ist keine mildere Maßnahme zu einem Versammlungsausschluss (§ 19 IV VersG). Das ergibt sich schon daraus, dass beide Maßnahmen in Verhältnis der Spezialität zueinander stehen. Praktisch gesehen hat der Ausschluss die gleiche Wirkung wie der Platzverweis, denn eine ausgeschlossene Person hat sich mit sanktionierbarer Wirkung (-> § 29 I Nr. 5 VersG) sofort zu entfernen (§§ 11 II, 18 I VersG). Erst wenn ein Entfernen allein von der Örtlichkeit der Versammlung nicht genügt, kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Freilich nur gegen Nicht-Teilnehmer der Versammlung, d.h. auch gegen ausgeschlossene. Denn wie gesagt, das Polizeirecht ist während einer Versammlung suspendiert.
3Dienstag, den 06. Oktober 2009 um 02:31 Uhr
grosse Lob
@RMS LL.M. :
So dachte ich das auch. Ein Platzverweis nach den Generalklauseln des PolG. (z.b. §34PolGNRW) ist gegenüber einem Versammlungsteilnehmer nicht möglich, da das Versammlungsgesetz als lex specialis über den besagten Generalklauseln steht.
Einem möglichen Störer muss klargemacht werden, was die Konsequenzen weiteren Störens sind.
Interessant ist hierzu die von RA Prof. Dieter Schmalz bearbeiteten Version des BVerfG Beschluss vom 30. 4. 2007 (1 B vR 1090/06).
4Dienstag, den 06. Oktober 2009 um 02:44 Uhr
grosses Lob
Der unbearbeitete BVerfG Beschluss (1 B vR 1090/06) ist natürlich auch interessant. :-)
Immer erst mit § 18 Abs. 3 oder § 19 Abs. 4 VersG Störer ausschließen und dann darf erst des Platz verwiesen werden. Wobei Versammlungsausschluss natürlichen den gleichen Charakter eines Platzverweises hat und somit allein schon aussreichend wäre.