26.
Sep
2009
Es gefällt mir, wie sie die Vorfälle b
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Es gefällt mir, wie sie die Vorfälle bei der "Demonstration Freiheit statt Angst" aus ihrer Sicht und meiner ansicht nach äußerst kompetent kommentieren. Gerade, dass sie die bedenklichen Kommentare, die auch von Seiten der Moderatoren stammen, auf der Seite "Copzone" erwähnen, verdient grosses Lob.
Ist überhaupt ein Platzverweis ohne vorangegangenen Versammlungsausschluss der "Störers" erlaubt?
Dieser Kommentar ist von "Demonstration "Freiheit statt Angst" endet mit brutalem Polizeiübergriff"
Kommentare (4)
Myspace
Del.icio.us


Hier mag ich aber angesichts der Bilder gar nicht groß über die Rechtmäßigkeit eines Platzverweises diskutieren. Das spielt meines Erachtens überhaupt keine entscheidende Rolle, solange nicht massiver Widderstand gegen die Maßnahme erfolgte, was ich beim besten Willen nicht erkennen kann. Dann und nur dann stellte sich die Frage, ob es ausnahmsweise berechtigter Widerstand gegen eine offensichtlich rechtswidrige Polizemaßnahme gewesen sein könnte. Die Bilder zeigen aber wohl, dass - egal, ob der Platzverweis nun zu Recht erging oder nicht - jedenfalls die Durchsetzung eines Platzverweises auf solche Art und Weise nicht diskutabel sein kann. Selbst eine klare Straftat des Opfers rechtfertigte für sich allein noch nicht so eine Gewaltanwendung!
So dachte ich das auch. Ein Platzverweis nach den Generalklauseln des PolG. (z.b. §34PolGNRW) ist gegenüber einem Versammlungsteilnehmer nicht möglich, da das Versammlungsgesetz als lex specialis über den besagten Generalklauseln steht.
Einem möglichen Störer muss klargemacht werden, was die Konsequenzen weiteren Störens sind.
Interessant ist hierzu die von RA Prof. Dieter Schmalz bearbeiteten Version des BVerfG Beschluss vom 30. 4. 2007 (1 B vR 1090/06).
Immer erst mit § 18 Abs. 3 oder § 19 Abs. 4 VersG Störer ausschließen und dann darf erst des Platz verwiesen werden. Wobei Versammlungsausschluss natürlichen den gleichen Charakter eines Platzverweises hat und somit allein schon aussreichend wäre.