28.
Sep
2008

Anschluss an Fernwärmenetz (Kraft-Wärme-Kopplung) als Modernisierung

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Der Anschluss einer Wohnung an ein Fernwärmenetz, das aus nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Anlagen gespeist wird, ist vom Mieter als Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat am 24.09.2008 zum Aktenzeichen VIII ZR 275/07 entschieden, dass der Mieter eine derartige Maßnahme des Vermieters auch dann nach § 554 Abs. 2 BGB als Maßnahme zur Einsparung von Energie zu dulden hat. Dies gelte auch dann, wenn die Energieeinsparung sich nur auf den Verbrauch an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung bezieht. Unerheblich ist es für die Duldungsapflicht demnach, ob die Maßnahme auch zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs führt.
Die Duldungspflicht entfalle insofern nur, wenn die Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB), was in dem konkreten Verfahren jedoch ab der Berufungsinstanz, in der die Vermieterseite auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung verzichtete, keine Rolle spielte.

(BGH, Urteil vom 23.09.2008, AZ: VIII ZR 275/07, Presseerklärung BGH)
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