Anschluss an Fernwärmenetz (Kraft-Wärme-Kopplung) als Modernisierung
Die Duldungspflicht entfalle insofern nur, wenn die Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB), was in dem konkreten Verfahren jedoch ab der Berufungsinstanz, in der die Vermieterseite auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung verzichtete, keine Rolle spielte.
(BGH, Urteil vom 23.09.2008, AZ: VIII ZR 275/07, Presseerklärung BGH)
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Sonntag, 28. September 2008
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