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LG München I: Täuschung über Proficharakter eines SMS-Chats ist strafbarer Betrug

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SMS-Chat, deren Charakter als von Profis betriebene Unterhaltung verschleiert wird und die dergestalt beworben werden, dass der Beworbene von einem AmateurChat ausgehen muss, sind irreführend und zugleich strafbarer Betrug. Das Gericht geht in der Entscheidung aus dem Jahre 2003 davon aus, dass die Täuschung über den Profi-Charakter der Chatteilnehmer und das damit verbundene Fehlen der Möglichkeit, die Chatteilnehmer jemals kenenlernen zu können, zur Strafbarkeit des Chats führt. Das Gericht führt aus:

"Unabhängig von der planmässigen Irreführung der Kunden der ,Antragstellerin über deren Preisgestaltung verstößt das Angebot der Antragstellerin jedoch auch gegen § 263 StGB. Die Kunden der Antragstellerin werden über die Qualität der von der Antragstellerin angebotenen Leistung getäuscht.

Allein die Angabe "3M3-Date" in der Zeitungsanzeige suggeriert dem Kunden, er könne durch eine Reaktion auf diese Anzeige in einen SMS-Wechsel eintreten, der mit der Möglichkeit verbunden sei, ihm unbekannte Personen weiblichen Geschlechts kennenzulernen. Daß die Hervorrufung dieses Eindrucks auch von der Antragstellerin bewußt gewollt ist, ergibt sich noch deutlicher aus der unstreitig an den Zeugen (...) versandten SMS, mit der eine Geschäftsbeziehung zu diesem Kunden angebahnt werden sollte. Wenn es dort heißt: "einfach eine SMS mit Kennwort Kontakt an (...) und losflirten, Blind Date, treffen und viel mehr, alles ist possible, teste", dann wird hier sehr gezielt die Möglichkeit eines persönlichen Kennenlernens in den Raum gestellt. Wie die Antragstellerin selbst einräumen muß, werden jedoch alle diese SMS, die an die Kunden der Antragstellerin gehen, aus sogenannten Call-Centern versand, sind von der Antragstellerin im Wesentlichen vorformuliert und sind Teil der bezahlten Arbeitstätigkeitder jeweiligen Mitarbeiter dieser Call-Center. Es besteht jedenfalls nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß diese Mitarbeiter der Call-Center in irgendeiner Weise tatsachlich daran interessiert wären, Kunden der Antragstellerin näher kennenzulernen oder sich gar mit ihnen zu treffen.

Die Geschäftstatigkeit der Antragstellerin stellt sich also als der Versuch dar, aus der Einsamkeit oder Kontaktarmut anderer Menschen in irreführender, unlauterer Weise Kapital zu schlagen. Das Verhalten der Antragstellerin ist nicht nur sittenwidrig, sondern verstößt auch gegen die Strafvorschrift des § 263 StGB die Kunden der Antragstellerin werden bewußt darüber getäuscht, daß über den SMS-Chat-Dienst der Antragstellerin tatsächlich keinerlei Möglichkeit besteht, irgendwelche persönliche Bekanntschaften zu schließen."

(Landgericht München, Urteil vom 17.06.2003, AZ: 22 O 9966/03)

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