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BGH: Methode der Abrechnung von Nebenkosten

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Nach Auffassung des BGH kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung nach seiner Wahl entweder nach dem Leistungs- bzw. Zeitabgrenzungsprinzip oder nach dem Abflussprinzip abrechnen. Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilt, hat der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs am 20.02.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 49/07 entschieden, dass ein Vermieter wählen kann, ob er bei der Nebenkostenabrechnung entweder alle Kosten berücksichtigt, die im Abrechnungzeitraum ihm gegenüber in Rechnung gestellt wurden (Abflußprinzip) oder aber alle Kosten erfasst, die durch einen Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen (Leistungsprinzip). Da im entschiedenen Fall eines Streits über die Abrechnung hinsichtlich der bereits im Jahre 2003 angefallenen, aber erst im Jahre 2004 vom Vermieter bezahlten Wasserkosten in den genannten Jahren kein Mieterwechsel stattgefunden hatte, war durch den BGH auch nicht über die Frage zu entscheiden, ob sich ausnahmsweise ein Verbot der Abrechnung nach dem Abflußprinzip nach dem Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergebe.

Die auf Teilrückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen gerichteten Klage der Mieterin gegen die Vermieterin, der in der Berufungsinstanz das Landgericht Berlin noch stattgegeben hatte, wurde nun abgewiesen.

Pressemitteilung des BGH Nr. 33/08

Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor.

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