A A A

BGH: Umlage der Nebenkosten nach tatsächlicher Personenzahl

smaller text tool iconmedium text tool iconlarger text tool icon
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ermittlung der Personenzahl der in einer Wohnung lebenden Personen nicht durch Abfrage des Einwohnermelderegisters vorgenommen werden kann.

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilte, hat der unter anderem für Mietsachen zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs am 23.01.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 82/07 entschieden, dass sich ein Vermieter - will er die Nebenkosten vereinbarungsgemäß nach der Personenzahl umlegen - nicht auf die Daten des Einwohnermeldeamtes stützen darf. Das Einwohnermelderegister biete keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung der Anzahl der in einer Wohnung tatsächlich lebenden Personen. Die tatsächliche Fluktuation spiegele sich nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider, da viele Meldungen zum Register unterblieben. Die auf Nachforderung von Betriebskosten gerichtete Klage eines Vermieters hatte bereits in den Vorinstanzen und nun auch vor dem Bundesgerichtshof somit keinen Erfolg.

Pressemitteilung des BGH Nr. 17/08

Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor.

Diesen Artikel auf Ihrer Seite zitieren

Um einen Zitat-Link dieses Artikels zu erzeugen,
bitte nachfolgenden Text in Ihre Seite kopieren.




Preview :


Powered by QuoteThis © 2008

Mehr zu diesem Themenbereich:

FVAVANTGRD0708 1.5 RGSTRD
© 2008 Rechtsanwalt Stefan Richter Berlin Friedrichshain
RA Stefan Richter

Anmeldung

Zähler

Besucher heute: 7
Besucher gestern: 747
Besucher Monat: 7932
Seiten heute: 253
Seiten Monat: 79687

Übersetzung


EnglishFrancaisEspanolItaliano

Stichworte