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BGH: Grundstückserwerber kann wirksam Modernisierung ankündigen

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Nach Auffassung des BGH kann eine Modernisierungsankündigung grundsätzlich auch wirksam vom noch nicht eingetragenen Erwerber statt vom bisherigen Vermieter und Veräußerer eines Grundstücks vorgenommen werden.

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilte, hat der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs am 13.02.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 105/07 entschieden, dass ein noch nicht im Grundbuch eingetragener Grundstückserwerber bereits die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber den Mietern der auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen wirksam ankündigen und deren Duldung verlangen kann. Dies gelte, wenn er vom Veräußerer des Grundstücks hierzu bevollmächtigt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen (§§ 554 II, III BGB) vorlägen. Der Vermieter sei nicht darauf zu verweisen, eine Modernisierung ausschließlich selbst durchzuführen, sondern er habe das Recht, einen Dritten zu bevollmächtigen, die Maßnahmen in eigenem Namen vorzunehmen.

Die auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme gerichtete Klage des Grundstückserwerbers wurde in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Schöneberg abgewiesen. Das Landgericht Berlin als Berufungsgericht hatte ihr jedoch stattgegeben und wurde nun durch den BGH bestätigt.

Pressemitteilung des BGH Nr. 28/08

Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor.


Update 15.08.2008

Mittlerweile ist der Volltext der Entscheidung auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs abrufbar.

In der Praxis dürfte die Entscheidung dazu führen, dass Grundstückserwerber häufig früher mit der Modernisierung des Objekts beginnen können.


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