07.
Feb
2010

Gewinnspielmafia: So holen Sie sich Ihr Geld zurück!

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Eine beispiellos dreiste Masche geht derzeit um: So genannte Gewinnspieleintragungsdienste versuchen durch verschiedenste Tricks, sich Zugang zu Konten vorwiegend älterer Bürger zu verschaffen. Doch entgegen landläufiger Meinung ist gegen die gierigen Plagegeister durchaus ein Kraut gewachsen.

Erschreckendes Ausmaß betrügerischer Lastschriften
Zwar ist die Bekämpfung der Telefonbelästigungen selbst nach wie vor praktisch nur durch Experten erfolgreich und mit halbwegs kalkulierbaren Kostenrisiken möglich. Dies gilt insbesondere für die vielfältigen Gewinnspielanrufe, hinter denen sich weitgehend kriminell agierende Personen verbergen, die sog. Gewinnspieleintragungsdienste unter diversen Fantasienamen anbieten.

Jedoch sollte bei den häufig mit diesen Anrufen einhergehenden unberechtigten Lastschriften diverser Gewinnspielfirmen, die teilweise ein erschreckendes Ausmaß angenommen haben, keineswegs vorschnell die Flinte ins Korn geworfen werden. Die allermeisten von der Gewinnspielmafia Geschädigten dürften nach Auffassung der Kanzlei Richter Berlin gute Chancen haben, ihr Geld zurückzubekommen.

Fehlinformationen zur Rechtslage weit verbreitet
So gilt - dies betrifft die Fälle von Abbuchungen vor November 2009 - die 6-Wochen-Frist für die Rückholung von Lastschriften gerade nicht die Fälle, bei denen gar keine wirksame Lastschriftermächtigungserklärung abgegeben wurde. Von vielen Seiten werden Betroffene regelmäßig in geradezu skandalöser Weise desinformiert. Dies betrifft leider nicht nur die Banken, deren Interesse an einer vollständigen Information ihrer Kunden bei etwaigen Rückforderungen nachvollziehbarerweise denkbar gering ist. Auch von diversen Medien und selbst von vielen Verbraucherschutzverbänden kommen regelmäßig katastrophal falsche Ratschläge. Die Folge: Kapitulation der Betroffenen vor massenhaften betrügerischen Lastschriften und hieraus resultierende Schadenssummen zum Teil weit jenseits von zehntausend Euro pro einzelnem Kontoinhaber.

Die 6-Wochen-Frist (bis Oktober 2009) und die jetzt geltende 8-Wochen-Frist gelten nämlich nur für die Fälle, in denen dem Lastschrifteinreicher durch den Kontoinhaber eine wirksame Lastschrifteinzugsermächtigung  erteilt wurde. Dies dürfte jedoch in nahezu allen Fällen unerbetener Gewinnspielbetrügeranrufe und nachfolgender dubioser Lastschrifteinzüge nicht der Fall sein. Zum einen finden ein Großteil der Lastschrifteinzüge vollkommen ohne jegliche Lastschrifteinzugsermächtigungserklärung statt. Soweit in anderen Fällen weiterhin irgendwelchen unbekannten Personen gegenüber, die sich als Mitarbeiter irgendwelcher Firmen mit fantasievollen Geschäftsbezeichnungen ohne Adressangabe ausgeben, Erklärungen abgegeben worden sein sollten, dürften diese nach Einschätzung der Kanzlei Richter Berlin durchweg unwirksam sein. So ist dem Erklärenden die Person des Erklärungsempfängers praktisch durchweg weder bekannt, noch kann er diese ohne weiteres auch nur ermitteln. Zudem bedienen sich die meisten Täter aus dem Bereich der Gewinnspielmafia inzwischen der sog. Kündigungsmasche. Dabei wird vorgetäuscht, dass lediglich eine Kündigung aufgenommen werden solle. Hierfür würden zwingend die Kontodaten benötigt. Nachweislich gehen etliche Callcenteragenten dabei so weit, ausdrücklich mit der Fortsetzung der Anrufe zu drohen, falls die Kontodaten nicht herausgerückt würden.

Hieraus folgt, dass Lastschriften ohne zeitliche Beschränkung durch die vorgenannten Fristen zurückgegeben werden können. Für Lastschriften bis Oktober 2009 galt dabei für derartige Lastschriften ohne wirksame Ermächtigung grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnend ab dem Anfang des Jahres, in dem die Lastschrift gebucht wurde. Soweit seit November 2009 eine Neuregelung gilt, die diese Frist auf 13 Monate festlegt, ist nicht nur klar, dass diese noch nicht abgelaufen ist, sondern vor allem auch, dass diese Regelung anders als kolportiert nicht etwa eine Verbesserung des Verbraucherschutzes mit sich bringt, sondern mit der Verkürzung der Schutzfrist vielmehr eine gravierende Verschlechterung.

Vorwurf verspäteter Prüfung an Bankkunden meist unberechtigt
Soweit zur Einschränkung der Verjährungsfristen die Rechtsauffassung vertreten wird, der Bankkunde ist auch bei Lastschriften ohne eine wirksame Ermächtigungserklärung verpflichtet, seine Abrechnung zeitnah zu prüfen, so findet dies nicht nur keine hinreichende und eindeutige Stütze im Gesetz, das hingegen umso klarere Verjährungsregelungen beinhaltet. Vielmehr beruht die Untätigkeit vieler Bankunden in extrem vielen Fällen auch gerade darauf, dass sie über ihre Rechte durch ihre Bank"berater" zuvor fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch informiert wurden. Der Kanzlei Richter Berlin liegen eine Vielzahl an Zeugenmeldungen und Unterlagen vor, die Fehlberatungen dokumentieren. Hat eine Bank aber ihren hilfesuchenden Kunden einmal bezüglich betrügerischer Lastschriften dahingehend falsch beraten, dass Gelder außerhalb einer Frist von 6 Wochen nicht zurückbgebucht werden könnten, so dürfte es ihr auch bezüglich späterer Lastschriftvorfälle generell verwehrt sein, sich später darauf zu berufen, der Kunde sich hätte früher mit seinem Rückbuchungsverlangen an sie hätte wenden sollen.

Knackpunkt Beweislage
Dreh und Angelpunkt ist daher die Beweislage. Gehen Sie davon aus, dass Ihre Bank alles tun wird, um Ihnen die Rückbuchung unberechtigter Lastschriften älteren Datums zu verweigern. Die Kanzlei Richter Berlin rät daher allen von illegalen Lastschriftabbuchungen im Zusammenhang mit Gewinnspielanrufen Betroffenen zu sofortigem Handeln, um etwaige Ansprüche zeitnah durchzusetzen und sich nicht unnötig dem Einwand etwaiger vorwerfbarer Verzögerung oder gar dem Verjährungseinwand auszusetzen.

Beweise sichern gegenüber Ihrer Bank
Gehen Sie am besten als betroffener Kontoinhaber wie folgt vor:
  1. Stellen Sie die unberechtigten Lastschriften der letzten 4 Jahre tabellarisch (Datum, Betrag und gegebenenfalls Verwendungszweck der Lastschrift aufführen), am besten in einem Tabellenkalkulationsprogramm, zusammen und fertigen Sie in Gegenwart eines Zeugen, der keinesfalls selbst Konto(mit-)Inhaber sein sollte, eine Kopie der Aufstellung.
  2. Suchen Sie sodann Ihre Bank zusammen mit Ihrem Zeugen auf, dessen Mitkommen Sie notfalls mit einem Vorwand rechtfertigen sollten. Bitten Sie mit Ihren ständigen Ansprechpartner in der Bank um ein Gespräch und schildern Sie möglichst unverfänglich, dass Sie von unberechtigten Lastschriften betroffen sind. Bitten Sie um die Rückbuchung aller Lastschriften, die in Ihrer Lastschriftenliste enthalten sind und begründen Sie dies soweit zutreffend damit, dass Sie sich nicht entsinnen können, eine Lastschriftermächtigung erteilt zu haben. Übergeben Sie die gefertigte Kopie der Liste mit den unberechtigten Lastschriften an den Bankmitarbeiter und bitten Sie ihn um Mitteilung, wer da eigentlich genau abgebucht hat (Name und Anschrift der Personen). Erwähnen Sie in dem Gespräch unbedingt und ebenso beiläufig wie konkret (Zeitpunkte, Gesprächspartner), falls Sie bereits zu früheren Zeitpunkten wegen derartiger unberechtigter Lastschriften in Ihrer Bank vorstellig waren und auch, falls man Ihnen gegenüber bereits zu diesen früheren Zeitpunkten geäußert hat, außerhalb einer 6-Wochen-Rückbelastungsfrist keine Lastschriften zurückholen zu können. Bestätigt der Bankberater in Gegenwart Ihres Zeugen Ihre früheren Rückbelastungsversuche in der Bank, schweigt er zumindest zu Ihrer Schilderung oder berät er Sie sogar erneut dahingehend, dass er außerhalb der 6-Wochen-Frist nichts rückbuchen könne, ist Ihr Gespräch erfolgreich verlaufen.
    Wichtig: Nehmen Sie gegenüber der Bank mit keinem Wort zum genauen Ablauf etwaiger Gewinnspielanrufe Stellung! Hierzu sind Sie gegenüber der Bank nicht im Geringsten verpflichtet.
    Äußern Sie nicht mehr, als dass Sie weder wissen, wer denn da bei Ihnen abbucht, noch, dass Ihnen die Erklärung einer Einzugsermächtigung bewußt sei.
    Unterlassen Sie unbedingt jegliche Belehrungen des Bankberaters über rechtliche Fragen und verschweigen Sie auch, dass Sie sich auf diesen Termin in der Bank sorgfältig vorbereitet haben. Stellen Sie sich notfalls ruhig auch ein wenig naiv. Wiegen Sie Ihren Bankberater im Zweifel in Sicherheit. Nur so können Sie ihm in Gegenwart eines Zeugen die Bestätigung für die Geschehnisse entlocken, an die er sich im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung im Zweifel plötzlich leider nicht mehr wird "erinnern" können.
  3. Fertigen Sie zusammen mit Ihrem Zeugen sofort ein detailliertes, wahrheitsgemäßes, möglichst vollständiges Gedächtnisprotokoll an, in dem folgende Tatsachen enthalten sein sollten: Name und Anschrift der anwesenden Personen einschließlich des Namens des Bankberaters, Zeitpunkt des Termins, wesentlicher Gesprächsinhalt (Schilderung etwaiger früherer Rückbuchungsversuche bei der Bank und des jetzigen Rückbuchungsanliegens, Reaktion des Bankberaters hierauf). Lassen Sie sich ein Exemplar dieses Gedächtnisprotokolls von Ihrem Zeugen gegenzeichnen.
  4. Suchen Sie sofort nach erfolgreichem Abschluss dieses Banktermins und der Fertigung des Zeugenprotokolls einen mit der Materie der Gewinnspielanrufe vertrauten und erfahrenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf und legen Sie ihm eine möglichst vollständige Sachverhaltsschilderung, die Liste der unberechtigten Lastschriften, das Gedächtnisprotokoll vom Banktermin und sämtliche sonstige Unterlagen zu den Gewinnspielfirmen vor. Verlassen Sie sich keinesfalls auf gut gemeinte Ratschläge nicht hinreichend qualifizierter Personen und schon gar nicht auf Ratschläge von Bankmitarbeitern. Diese haben ein Interesse, dass zu Ihrem genau konträr verläuft. Wer hier an der falschen Stelle spart, zahlt ein Vielfaches drauf. In der Regel dürften Sie zudem bei nachgewiesener Fehlberatung der Bank einen Anspruch auf vollständigen Ersatz Ihrer Rechtsanwaltskosten haben.
Haftung wegen etwaiger Fehlberatung
Aber auch von anderen Personen könnten sich die Opfer derartiger Personen möglicherweise ihr Geld zurückholen. Zwar ist dies nicht der erste Schritt und sollte es auch nicht sein. Ist jedoch nach einer vorhergehenden Fehlberatung das Geld tatsächlich nicht mehr bei der Bank zurückzuholen, so ist möglicherweise eine Haftung der Berater auf Schadensersatz denkbar. Sollte ein Betroffener beispielsweise bei einer örtlichen Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt fälschlicherweise dahingehend beraten worden sein, dass generell keine Chance bestehe, unberechtigte Lastschriften, für die keine Lastschriftermächtigung erklärt worden ist, außerhalb einer 6-Wochen-Frist rückbuchen zu lassen, so könnte sich hieraus eine Haftung dieser Personen wegen Fehlberatung ergeben.

Auch in diesem Falle können Sie gegebenenfalls auf ähnliche Weise, wie gegenüber der Bank durch ein fingiertes neues Beratungsgespräch Ihre Beweissituation verbessern. Im Zweifel sollten Sie aber unverzüglich qualifizierten anwaltlichen Rat einholen, um von Ihrem Geld noch zu retten, was noch zu retten ist.
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Kommentare (2)
1Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 15:29 Uhr
Baki
diese firma hat mich abgezockt und habe auch kein handy beckommen.

http://www.handy-studie.de/presse.php?uid=&bid=&prid=&subid=&affID=
2Freitag, den 12. Februar 2010 um 13:50 Uhr
Milena
Ich bin selbst CC-Agentin.Meine Nummer und alles steht auf der Robinson-Liste,ich werde täglich mit Anrufen bombardiert,mittlerweile schrecke ich selbst zurück ans Telefon zu gehen.Ich werde ständig nach einem gewissen Stefan Marold gefragt und wenn ich antworte das ich diesen Herren nicht kenne und diese Nummer mir seit 7 Jahren gehört werde ich angegriffen mit den Worten ich soll mir endlich ne eigene Nummer anschaffen.Meine Callya-Karte wird täglich von Blinkogold.de belastet und man wird diese Firma nicht los.Ich hatte immer Spaß an meiner Arbeit und durch solche Firmen wird man beruflich echt kaputt gemacht.Nicht jedes Callcenter setzt auf solche Maschen und Märchen und bleiben seriös.Ich habe nie Kunden genötigt oder gezwungen denn wenn mich selbst ein Produkt nicht überzeugt,verkaufe ich das auch nicht.Ich verstehe die betroffenen Menschen denn dazu gehöre auch ich.

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