24.
Aug
2008

BAG: Unterrichtung bei Betriebsübergang muss genaue Bezeichnung des neuen Arbeitgebers enthalten

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Unterrichtungsschreiben bei einem Betriebsübergang die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers enthalten muss, auf den das Arbeitsverhältnis übergehen soll.

Die Richter des 8. Senates des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes hoben damit eine gegenteilige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf.

Die Beklagte beschloss Mitte 2004, den Geschäftsbereich, in welchem der Kläger beschäftigt war, auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Sie teilte dem Kläger im Januar 2005 mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übergehen solle. Die neues Gesellschaft nahm am 01. März 2005 ihre Geschäftstätigkeit auf. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH erst im Juni 2005 und verlangte von der Beklagten Weiterbeschäftigung wie bisher.

"Der Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, gab das Bundesarbeitsgericht mit der Begründung statt, der widerspruch sei nicht verspätet erfolgt. Die einmonatige Widerspruchsfrsit für den Kläger habe nicht zu laufen begonnen, da die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteilübergang nicht gesetzeskonform erfolgt sei. Die von der Beklagtenverwendete Bezeichnung „neue GmbH“ sei nicht hinreichend konkretz gewesen, so dass es an einer Information über die genaue Identität des Betriebserwerbers gefehlt habe."

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2008, AZ: 8 AZR 407/07, Pressemitteilung BAG)

 

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