Entscheidungen - Verwaltungsgerichte/Bezirk OVG Mannheim (Baden-Württemberg)
1. Das Sportwettenmonopol des Landes Bad.-Württ. (§ 10 Abs.2 u. 5 GlüStV) ist eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art.49 EG) und deshalb europarechtswidrig.
2. Der Glücksspielstaatsvertrag (§ 1 GlüStV) verfolgt bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Sportwettenmonopol primär das Ziel, Wettsucht zu bekämpfen und Wettleidenschaft zu begrenzen.
3. Das staatliche Sportwettenmonopol ist in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung nicht geeignet, dieses Ziel durch die europarechtlich gebotene kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten zu verwirklichen.
4. Das staatliche Sportwettenmonopol ist zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags nicht erforderlich und damit eine unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
5. Das Sportwettenmonopol verstößt gegen EG-Wettbewerbsrecht in Gestalt des Art.86 i.V.m. Art.82 EG.


