08.
2009

LAG Düsseldorf: Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

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Bei nur durchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung besteht nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kein Anspruch auf eine umfassende Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis.
Mit Urteil vom 21.05.2008 stellten die Düsseldorfer Richter fest, dass ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Dank für die gute Zusammenarbeit und Wünsche für das berufliche und private Fortkommen nicht bestehe.
Zugrunde lag ein Fall, in dem eine außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs eines Eigentumsdelikts gerichtlich angefochten und der Streit in zweiter Instanz durch Vergleich beendet worden war. Dem erteilten Arbeitszeugnis fehlte jeglicher Schlusssatz bezüglich Dank und beruflichen wie privaten Wünschen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer.
Bereits das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00, NJW 2001, 2995) habe darauf hingewiesen, dass eine derartige Formel nicht zum geschuldeten Zeugnisinhalt zähle. Hiergegen sei erhebliche Kritik der Literatur vorgebracht worden, die das Landesarbeitsgericht Düsseldorf offenbar angesichts der allgemeinen Verkehrsauffassung auch für nicht vollkommen unberechtigt hält. Kritisch sei es insbesondere, wenn jegliche, selbst eine bewertungsneutrale Schlussformulierung mit Wünschen selbst auch für das nur berufliche Fortkommen fehle.
Allerdings habe der Kläger mit seinem Klageantrag ausdrücklich eine umfassende Schlussformel begehrt, die sowohl den Dank des Arbeitgebers, als auch seine beruflichen und privaten Wünsche für das Fortkommen des Arbeitnehmers beinhalte. Auf eine derart umfassende Formel bestehe - jedenfalls im Falle einer nur durchschnittlichen Beurteilung - kein Anspruch.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008, 12 Sa 505/08, Volltext über NRW-Rechtsprechungsdatenbank)
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