10.
Jan
2009

BAG: Anspruch des Arbeitnehmers auf Beurteilung der Stressbelastbarkeit im Arbeitszeugnis

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Beurteilung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen hat, sofern eine solche Beurteilung branchenüblich ist.

Ausgehend von den Grundsätzen der Zeugnisklarheit, wonach ein Zeugnis keine Formulierungen enthalten darf, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffe, sowie vom Grundsatz der Zeugniswahrheit, wonach das Zeugnis bei wohlwollender Beurteilung zutreffend sein müsse, bestimme sich der notwendige Zeugnisinhalt nach dem Zeugnisbrauch. Auch die Auslassung branchenüblicher Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung könne die Rechte des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis verletzen, da wenn darin ein unzulässiges Geheimzeichen liege.

Im konkreten Fall hob der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichtes das klageabweisende Berufungsurteil des sächsischen Landesarbeitsgerichtes auf und verurteilte den Arbeitgeber eines Tageszeitungsredakteures zur Hervorhebung der Belastbarkeit des Klägers in Stresssituationen in dessen Arbeitszeugnis, weil die Auslassung dieses Merkmals ein Geheimzeichen sei.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008, AZ: 9 AZR 632/07, Volltext über Datenbank des Bundesarbeitsgerichts)
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