16.
Feb
2012

OLG München: Verkauf eines Unterlassungsanspruchs durch die Neue Branchenbuch AG sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich

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Die Neue Branchenbuch AG und ihr äußerst umtriebiger Aktionär und spiritus rector, Herr Oliver Georg Heller, haben ganz offenbar ein weiteres Glanzstück zweifelhaften Geschäftsgebarens an den Tag gelegt. Die nicht nur für irreführende Offertenformulare, sondern neuerdings auch für Zensurdrohungen via Markenrecht gegen blogger und Forenbetreiber berüchtigte Neue Branchenbuch AG ging in letzter Zeit allen Ernstes gegen mindestens einen weiteren Branchenbuchanbieter wegen irreführender Formulargestaltung im gerichtlichen Eilverfahren vor und ließ sich den Unterlassungsanspruch dann auf eigene, nachdrückliche Initiative in einer nach Auffassung des OLG München sittenwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Weise abkaufen.

Der Verzicht der Durchsetzung im Eilverfahren titulierten Unterlassungsforderung gegen eine erhebliche finanzielle Forderung (1 Million EUR!) ging nun aber nicht etwa auf Angebot der Unterlassungsgläubigerin zurück, wie man vielleicht hätte vermuten können. Vielmehr rief bereits einen Tag nach Zustellung der einstweiligen Verfügung "der Alleinaktionär der Antragstellerin H." bei einem Mitarbeiter der Unterlassungsschuldnerin an und

"sagte ihm, 50 % seien besser als nichts. Am 22.04.2011 rief H. erneut an und erklärte W. , man müsse sich noch am selben Tag treffen, es würde nur diese eine Chance geben, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. Nachdem dieser Termin von W. abgesagt worden war, rief H. noch mehrfach an und forderte, man müsse eine Vereinbarung schließen, ansonsten werde er gegen den Antragsgegner zu 2. und W.Strafanzeigen erstatten; es liege ein Leistungsbetrug vor, die Betroffenen hätten dann mit Haftstrafen von acht Jahren zu rechnen."

(OLG München, 22.12.2011, 29 U 3463/11) 

Hier fällt auf, dass in der Sache Neue Branchenbuch AG gegen den Antispam e.V. ein ganz ähnliches Verhalten seitens einer Person, die sich als Oliver Georg Heller vorstellte, zu beobachten war: 

"Am nächsten Tag rief auf dem Telefon des Antispam e. V. eine Person an, die sich als Herr Heller vorstellte. Ausweislich eines hier vorliegenden detaillierten Gedächtnisprotokolls gab Herr Heller unter Bezugnahme auf eine zuvor gesandte Mail vor, für die Neue Branchenbuch AG zu sprechen. Er sei dort zwar nicht angestellt, aber es sei seine Firma. Auf die Mitteilung einer vorläufigen Löschung forderte er den Antispam e.V. nun zur sofortigen Löschung auch der Google-Einträge und des Google-Caches auf. Auf den Einwand, man habe keinen direkten Einfluss auf Google, stellte Herr Heller ein Ultimatum von einer Stunde (!) und bekräftigte die Forderung mit der Androhung einer einstweiligen Verfügung. Insbesondere drohte er massiv mit hohen Gerichtskosten, die den Antispam e.V. überfordern würden. Er verwies explizit auf die hohen Streitwerte in Marken- und Wettbewerbssachen. Insbesondere sei die Einbindung des titletags "Neue Branchenbuch AG" in die Webseite rechtswidrig, weil damit Markenrechte der Neuen Branchenbuch AG verletzt würden. Sodann zählte er auf, wer bereits alles in Gerichtsverfahren der Neuen Branchenbuch AG unterlegen sei: Rechtsanwalt S., Google, Michael P., der sogar in Auslieferungshaft in der Schweiz säße. Schließlich soll die sinngemäße Äußerung gefallen sein, der Antispam e.V. würde wirtschaftlich zerstört werden. Binnen einer Stunde solle der Google-Cache gelöscht werden; eine beabsichtigte rechtliche Prüfung durch einen eigenen Anwalt sei reine Geldverschwendung."

Vergleichbare nachdrückliche Forderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen der Neuen Branchenbuch AG wurden mir auch von dritter Seite, insbesondere von diversen abgemahnten bloggern zugetragen. Die Ähnlichkeit des Vorgehens finde ich immerhin höchst bemerkenswert; der Ausgang des Streits mit dem von der Kanzlei Richter Berlin vertretenen Antispam e.V. vor dem LG Düsseldorf dürfte Herrn Oliver Georg Heller und seine Neue Branchenbuch AG mutmaßlich ebensowenig erfreut haben, wie die bislang auch nicht eben prickelnden Aussichten in den Verfahren wegen der Verbreitung kritischer Äußerungen gegen Google Inc. (bei der das OLG München zum Aktenzeichen 29 U 1727/11 bereits ein hohes Maß unlauteren Geschäftsgebarens der Neuen Branchenbuch AG im Eilverfahren vorläufig feststellte) oder gegen Herrn Rechtsanwalt S. (im Hauptsacheverfahren jedenfalls erstinstanzlich gescheitert vor dem LG München I).

Doch zurück zum eigentlichen Fall: Nachdem der dergestalt seitens des "Herrn H." nachdrücklich geforderte Vergleich offenbar zunächst geschlossen wurde, legte die Vertragspartnerin gegen die einstweilige Verfügung Wiederspruch ein. Diesen hielt das Landgericht Ingolstadt wegen des vergleichsweise erklärten Verzichts für unwirksam und erhielt die Verfügung aufrecht. 

Ein Widerspruch gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung trotz vorherigem diesbezüglichen Verzicht sei möglich, wenn dem eine sittenwidrige Vergleichsvereinbarung zugrundeliege, so nun in zweiter Instanz aber die Richter des 29. Senats des OLG München. Werde wie hier ein Unterlassungsanspruch nach Titulierung verkauft, dann sei dies nicht nur sittenwidrig, weil ganz offenbar die Zahlung der Vergleichssumme nach den Umständen des Einzelfalls aus der Fortsetzung des wettbewerbswidrigen, also unlauteren und auch drittschädigenden Verhaltens erfolgen solle. Zudem dokumentiere dieser Vergleich, dass es dem Unterlassungsschuldner tatsächlich gar nicht nicht um lauteren Wettbewerb gehe, so dass zugleich Missbräuchlichkeit im Sinne des § 8 IV UWG vorliege. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei daher unzulässig.

Auf die Entscheidung, deren Rechtskraftstatus unbekannt ist, wies der Kollege Dr. Damm hin und titelte interessanterweise "Branchenbuch-Betrüger vs. Branchenbuch-Betrüger?".

(OLG München, 22.12.2011, 29 U 3463/11)

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