23.
Dez
2011

BGH: Werbung der Neuen Branchenbuch AG nutzte planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Formularempfänger aus

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Einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass der I. Zivilsenat eine Entscheidung des Wettbewerbssenats des OLG Frankfurt gebilligt hatte, wonach die seitens der Neuen Branchenbuch AG versandten Eintragungsoffertenformulare in unlauterer Weise über ihren Werbecharakter täuschten.

In der Entscheidung "Branchenbuch Berg" beschäftigten sich die für Wettbewerbssachen zuständigen Bundesrichter mit der Frage, unter welchen Bedingungen Offertenformulare als unlauter zu bewertten sind. Hierbei hgandelt es sich um Formulare, die ein Vertragsangebot formulieren, aber von der Aufmachung her so gestaltet sind, dass sich zumindest ein gewisser Teil der Empfänger, insbesondere der unter Zeitdruck befindlichen Nichtverbraucher bei flüchtiger Betrachtung darüber irrt, dass es sich um ein Vertragsangebot und nicht um eine Erklärhung zu einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis handelt.

Insbesondere räumten die Richter des für Wettbewerbssachen zuständigen I. Zivilsenats des BGH mit der von diversen dubiosen Firmen gern und mit einer bemerkenswerten Dreistigkeit verbreiteten Mär auf, der unaufmerksame Empfänger derartiger Formulare werde wettbewerbsrechtlich nicht geschützt; man hätte ja gefälligst mal genau lesen sollen, was man da unterschreibe. Ist ein Formular seiner Gestaltung nach aber auf Täuschung angelegt, so der BGH nun bereits zum wiederholten Male sinngemäß, so verliert es nicht allein dadurch seinen unlauteren Charakter, dass ein besonders aufmerksamer Leser das Angebot als solches auch hätte erkennen können. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

In aller Klarheit schreiben die Richter der Neuen Branchenbuch AG aber ins Stammbuch, wie sie die Intention der Formulargestaltung bewerten:

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Werbung planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens ausnutzt und damit in gleicher Weise geeignet ist, über das Bestehen einer vertraglichen Bindung zu täuschen, wie in dem Fall, der Gegenstand des Verbots gemäß Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist. 

Die Entscheidung hat daher Bedeutung weit über die Bewertung der Offertenformulare der Neuen Branchenbuch AG und ihres außerordentlich umtriebigen Hintermannes Oliver Georg Heller hinaus. Die geäußerten Auffassungen des Bundesgerichtshofes dürften in etwaige Entscheidung von Untergerichten bei der Bewertung von angeblichen Vertragsansprüchen der Neuen Branchenbuch AG ebenso eine Rolle spielen, wie bei der Frage der presserechtlichen Bewertung kritischer Äußerungen über das Geschäftsgebaren der Neuen Branchenbuch AG.

Die Neue Branchenbuch AG hatte in der Vergangenheit insbesondere auch unter Berufung auf vermeintliche markenrechtliche Ansprüche bundesweit etliche Betreiber kritischer Blogs und Foren mit Drohungen und Zensurklagen überzogen, um die Nennung ihres Namens in Webseitenartikeln bzw. in deren titletags und somit faktisch jegliche breitenwirksame Kritik an ihren Geschäftsmethoden zu unterdrücken.

Nach anfänglichen Erfolgen in Eilverfahren insbesondere bei Gerichten München unterlag die Neue Branchenbuch AG dann aber letztlich in mehreren Verfahren, darunter auch im Rahmen einer von der Kanzlei Richter Berlin vertretenen negativen Feststellungsklage des gemeinnützigen Verbraucherschutzvereins Antispam e.V. vor dem Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011, 2a O 69/11, rechtskräftig). Gegen diese in Berufung zu gehen, wagte man bei der Neuen Branchenbuch AG offenbar nicht.

(BGH, Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10 - "Branchenbuch Berg")


KommentarMir aus dem Umkreis des Antispam e.V. zugetragenen, natürlich völlig haltlosen Spekulationen zufolge könnte das Zensurgebaren der Neuen Branchenbuch AG womöglich vor allem dem Bemühen geschuldet gewesen sein, die Quote der wehrhaften Schuldner zu senken, indem man sie von der Möglichkeit, andere Betroffene via Internet zu finden und sich mit ihnen auszutauschen, abschneidet.

Da bekannt ist, dass Personen, die sich abgezockt fühlen und soeben die erste Schockstarre überwunden haben, gern mal Prof. Google befragen, um auf neue Ideen zu kommen und so beispielsweise auch auf Tipps zu Abwehrstrategien anderer Betroffener zu stoßen, wäre es den Gerüchten zufolge nicht völlig ausgeschlossen, daran zu denken, dass die Neue Branchenbuch AG ein gewisses Interesse daran haben könnte, die breitenwirksame Wiedergabe von Links zu kritischen Äußerungen über die Neue Branchenbuch AG auf den ersten Google-Ergebnisseiten in einem dicken Puffer an vorrangig platzierten unkritischen Eigen- oder Fremdartikeln "absaufen" zu lassen. Eine Vielzahl von Artikeln der Neuen Branchenbuch AG mit mehr oder weniger werbenden Inhalt und eher zweifelhaften Informationswert findet sich jedenfalls tatsächlich bis heute auf den ersten Seiten von Google, wenn man bei Google nach "Neue Branchenbuch AG" sucht und diese weisen in der Regel wohl auch den titletag "Neue Branchenbuch AG" auf. Die kritisierenden Artikel wurden seit spätestens Ende letzten Jahres von der Neuen Branchenbuch AG systematisch angegriffen und in de Folge vielfach aus Suchergebnisseiten getilgt.

Da kritische Artikel, die die "Neue Branchenbuch AG" entsprechend dem Inhalt der Artikeltexte ebenfalls im titletag erwähnen, von Suchmaschinen bei Suchmaschinenanfragen nach "Neue Branchenbuch AG" logischerweise ebenfalls als sehr relevant bewertet und insbesondere dann besonders hoch platziert werden, wenn auch noch eine Vielzahl von eingehenden Links von anderen Seiten auf die Seite zeigen, bestünde bei einer unterstellten Intention zur "säubernden" Suchmaschinenbeeinflussung natürlich ein Problem, weil ein beabsichtigtes "Jubelbild" der ersten Suchmachinenseiten so manchen hässlichen Fleck aufweisen hätte können. Ob man deshalb nun im Umkreis der Neuen Branchenbuch AG und ihres außerordentlichsympathischen Akteurs Herrn Oliver Georg Heller womöglich einfach auf die Idee verfallen sein könnte, es "mal mit Markenrecht zu probieren" oder ob angesichts dieses traditionell hochstreitwertigen Bereichs auch die Überlegung eine Rolle gespielt haben könnte, der Vielzahl an Kleinbloggern im Falle der Verweigerung einer sofortigen Löschung der beanstandeten Äußerungen so wunderbar fürsorglich mit ruinösen Kostenbelastungen drohen zu können, wie es Herr Oliver Georg Heller in diesem Zusammenhang angeblich mehrfach zu tun geruhte, ist natürlich völlig ungewiss.

Dass die Neue Branchenbuch AG es jedenfalls in den rechtlichen Auseinandersetzungen nicht verabsäumte, den angegriffenen bloggern, die in ihre titletags den Namen der Neuen Branchenbuch AG aufgenommen hatten, nun ausgerechnet eine unsachliche Beeinflussung von Suchmaschinenergebnissen vorzuhalten (sic!), entbehrte im Falle vorbeschriebener Intention jedenfalls ganz gewiss nicht einer gewissen Zynik.

Aber wir wissen ja alle: Frech kommt weiter.

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Kommentare (1)
1Freitag, den 23. Dezember 2011 um 20:04 Uhr
rura
Nach 12 Monaten Dauerterror durch den dunklen Oliver endlich ein Lichtblick! Frage bleibt: was ist mit Dr. Peter Niehenke? Der sitzt völlig unschuldig im Gefängnis wegen der Branchenbuch.AG.

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